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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_608/2009
Urteil vom 22. September 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, 3000 Bern 9.
Gegenstand
Rückruf des Arzneimittels E.________ Salbe; Revisionsgesuch,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 6. August 2009.
Nach Einsicht
in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2009, welches eine den Rückzug des Arzneimittels E.________ Salbe betreffende Vollstreckungsverfügung von Swissmedic vom 6. August 2009 zum Gegenstand hat,
in die hiergegen beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde von X.________ vom 16. September 2009,
in Erwägung,
dass die Beschwerde sich als rechtsmissbräuchlich erweist, wofür der Hinweis auf das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 2C_297/2009 vom 13. Mai 2009 genügt,
dass der Präsident der Abteilung im vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG),
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG),
dass der Beschwerdeführer zu gewärtigen hat, dass weitere Eingaben in dieser Angelegenheit unbeantwortet bleiben können,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde und die damit verbundenen Begehren wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Swissmedic und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller