BGer 9C_478/2009
 
BGer 9C_478/2009 vom 17.09.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_478/2009
Urteil vom 17. September 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Parteien
S.________,
vertreten durch Advokatin Doris Vollenweider,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Februar 2009.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle Basel-Landschaft der 1961 geborenen S.________ nach durchgeführtem Vorbescheid mit Verfügung vom 20. September 2007 rückwirkend ab 1. August 2005 eine bis 30. Juni 2006 befristete halbe Invalidenrente zusprach,
dass S.________ Beschwerde einreichen und die Zusprechung einer unbefristeten ganzen Invalidenrente ab 1. August 2005 beantragen liess,
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft zum Schluss gelangte, die halbe Invalidenrente sei zu Unrecht zugesprochen worden, weshalb es, nach Androhung einer entsprechenden Schlechterstellung und Einräumung der Gelegenheit, das Rechtsmittel zurückzuziehen, die angefochtene Verfügung vom 20. September 2007 aufhob mit der Feststellung, dass die Versicherte für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis 30. Juni 2006 keinen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe, und des Weiteren die Beschwerde abwies (Entscheid vom 18. Februar 2009),
dass S.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern und eventualiter die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht beantragen lässt,
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass die Vorinstanz die Bestimmungen über den Umfang des Invalidenrentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen und Art. 28 Abs. 2 IVG in der seither geltenden Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen und Art. 28a Abs. 3 IVG in der seither geltenden Fassung), die Rechtsprechung zur Frage, nach welchen Kriterien sich die Frage beurteilt, ob eine versicherte Person als ganztägig oder teilweise erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen sei (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150), sowie die Grundsätze zu Beweiswürdigung und Beweiskraft ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352 und E. 3b bb S. 353) zutreffend wiedergegeben hat, sodass darauf verwiesen wird,
dass - unbestritten - die Versicherte ohne Invalidität hälftig erwerbstätig wäre und zu 50 % im Haushalt arbeiten würde,
dass das Kantonsgericht gestützt auf die von der IV-Stelle beigezogenen rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten und die Stellungnahmen der Experten zur Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, der Beschwerdeführerin wäre mit Rücksicht auf die diagnostizierten Leiden (generalisierte Fibromyalgie, Neurasthenie und mittelgradiges depressives Syndrom mit somatischen Symptomen) eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 40 % einer Vollzeitbeschäftigung zumutbar, und bei dem für den erwerblichen Aufgabenbereich durchzuführenden Einkommensvergleich resultiere nach Vornahme eines Abzuges von 15 % vom Invalideneinkommen eine gewichtete Behinderung von höchstens 16 %,
dass die Versicherte im Aufgabenbereich als Hausfrau laut Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 16. September 2005 zu 17,85 % eingeschränkt sei, was bei einer Gewichtung von ebenfalls 50 % eine Einschränkung von aufgerundet 9 % ergebe, sodass der Invaliditätsgrad insgesamt höchstens 25 % betrage,
dass die Vorinstanz ferner mit einlässlicher Begründung festgehalten hat, weshalb die befristete Rentenzusprechung für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis 30. Juni 2006 zu Unrecht erfolgte,
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das kantonale Gericht als offensichtlich unrichtig oder auf einer Bundesrechtsverletzung beruhend erscheinen lassen könnte (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG), weshalb nach Art. 105 Abs. 1 BGG vom Sachverhalt auszugehen ist, den die Vorinstanz festgestellt hat,
dass sich die Vorbringen in der Beschwerde über weite Strecken in einer im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässigen, appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpfen,
dass der vom Kantonsgericht auf 15 % festgesetzte leidensbedingte Abzug vom Invalideneinkommen (Tabellenlohn), den die Versicherte auf 25 % erhöht haben möchte, einer letztinstanzlichen Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, - missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), wovon im hier zu beurteilenden Fall keine Rede sein kann,
dass die Beschwerdeführerin hingegen zu Recht darauf hinweist, dass im Rahmen der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung allfälligen Wechselwirkungen zwischen der je verbleibenden Arbeitsfähigkeit in den beiden Bereichen Erwerbstätigkeit und Haushalt Rechnung zu tragen ist (BGE 134 V 9), wobei die durch die Belastung in einem Tätigkeitsfeld bedingte Reduktion des Leistungsvermögens im anderen Bereich im Rahmen einer ungewichteten prozentualen zusätzlichen Einbusse von maximal 15 % zu berücksichtigen ist (E. 7.3.6 S. 14),
dass die Frage, ob im vorliegenden Fall Wechselwirkungen in die Beurteilung miteinzubeziehen sind, offen bleiben kann, da selbst eine zusätzliche, ungewichtete Einbusse im Haushaltbereich von 15 % zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 % führen würde (25 % + 7,5 % [gewichtete Einbusse] = 32,5 %),
dass allfällige Wechselwirkungen demzufolge nicht relevant sind, weshalb die Vorinstanz von einer Erörterung der entsprechenden Ausführungen der Versicherten in Beschwerde und Replik absehen konnte, ohne dass sie damit deren rechtliches Gehör verletzt hätte, ist ein Gericht doch nicht gehalten, zu sämtlichen Vorbringen einer Partei in der Urteilsbegründung Stellung zu nehmen, die Begründungsdichte vielmehr ausreichend ist, wenn sich das Gericht mit den entscheidwesentlichen Gesichtspunkten des Rechtsstreits auseinandersetzt,
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA) und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. September 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Widmer