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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_555/2009
Urteil vom 14. September 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
z.Zt. Ausschaffungsgefängnis Basel-Stadt,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, 4001 Basel.
Gegenstand
Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 28. August 2009.
Erwägungen:
1.
Nachdem er am 27. August 2009 der mehrfachen rechtswidrigen Einreise und des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erkannt worden war, wies das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt den 1978 geborenen, aus Tunesien stammenden X.________ aus der Schweiz weg; gleichzeitig verfügte es eine dreimonatige Ausschaffungshaft. Mit Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. August 2009 wurde die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Anordnung von Ausschaffungshaft für drei Monate, d.h. bis 26. November 2009, festgestellt.
Mit in französischer Sprache abgefasstem Schreiben, datiert vom 1. September 2009, zur Post gegeben am 8. September 2009, ersucht X.________ das Bundesgericht unter Bezugnahme auf seine Inhaftnahme um Hilfe; insofern erweist sich das Schreiben als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil vom 28. August 2009.
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Abs. 2). Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung; in der Beschwerdeschrift ist zumindest rudimentär auf die entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Urteils einzugehen. Im Urteil des Verwaltungsgerichts wird unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens und der Aussagen des Beschwerdeführers erläutert, dass dieser den Vollzug seiner Wegweisung verunmögliche. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, auf seinen (angeblichen) bisherigen Aufenthalt in Genf zu verweisen, das Verhalten der dortigen Behörden zu beschreiben und zu erklären, dass ihn das Verhalten der Basler Polizei erstaune. Dabei fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen, die die Basler Behörden dazu bewogen haben, ihn in Ausschaffungshaft zu nehmen. Es fehlt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Der Beschwerde wäre auch im Eintretensfall kein Erfolg beschieden, lässt sich doch angesichts der schlüssig erscheinenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht erkennen, inwiefern die Anordnung bzw. Bestätigung der Ausschaffungshaft unter den gegebenen Verhältnissen schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzte.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. September 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller