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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_409/2009
Urteil vom 11. September 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Seiler.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 28. April 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 1. Kammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 28. April 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit (wegen Zustellvereitelung durch Verzug an eine unbekannte Adresse als am 31. Juli 2009 zugestellt geltender: Messmer/Imboden, Die Eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 23 Ziff. 19 a.E.) Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 28. Juli 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit - ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender - Verfügung vom 22. Juni 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 2. September 2009 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass auf die Beschwerde (aus den in der Verfügung vom 22. Juni 2009 ausgeführten Gründen) auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann