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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9F_7/2009
Urteil vom 8. September 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Parteien
Mutuel Assurances, Administration,
Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
Gesuchstellerin,
gegen
B.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2009.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Juni 2009 (Verfahren 9C_516/2009) auf die Beschwerde des Krankenversicherers Mutuel Assurances vom 10. Juni 2009 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 8. Mai 2009 mit der Begründung nicht eingetreten ist, es handle sich dabei um einen Zwischenentscheid im Sinne der Art. 90 ff. BGG, wogegen eine Beschwerde nur zulässig sei, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), was hier nicht der Fall sei,
dass der Krankenversicherer dem Bundesgericht am 7. August 2009 ein Gesuch um Revision des Urteils vom 29. Juni 2009 eingereicht hat und beantragt, es sei aufzuheben und dabei festzustellen, dass der Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 8. Mai 2009 Bundesrecht verletzt und somit aufzuheben ist,
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen letztinstanzlichen Urteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist, wobei im Revisionsgesuch darzulegen und zu begründen ist, inwiefern mit dem angefochtenen Urteil ein Revisionsgrund gesetzt worden sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG),
dass die Gesuchstellerin ihr Revisionsgesuch auf Revisionsgründe des Art. 121 BGG stützt, wonach die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) und wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d),
dass dazu vorgebracht wird, das Bundesgericht habe übersehen, dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid nicht um einen reinen Rückweisungsentscheid ohne materiell-rechtlichen Rechtsspruch handle, sondern dieser vielmehr auch einen solchen enthalte, der als Zwischenentscheid selbstständig anfechtbar sei, da er in erster Linie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge habe,
dass die Gesuchstellerin dies vorab damit begründet, die Vorinstanz habe die Sache nicht lediglich zur weiteren Abklärung der Leistungsvoraussetzungen zurückgewiesen, sondern bereits einen materiell-rechtlichen Entscheid getroffen, indem sie implizit festgehalten habe, es sei nicht mehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer operativen Adipositasbehandlung gemäss Ziff. 1.1 Anhang 1 KLV erfüllt seien, sondern lediglich eine Prüfung nach Massgabe von Art. 32 KVG vorzunehmen,
dass gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheides vom 8. Mai 2009 die Beschwerde zwar im Sinne der Erwägungen gutgeheissen worden ist,
dass dies aber laut E. 4 (letzter Absatz) in dem Sinne erfolgt ist, als die Sache zur Abklärung der genauen Umstände, welche den Ersatz des Magenbandes durch einen Magenbypass notwendig machen, zurückgewiesen wurde,
dass der Gesuchstellerin trotz der Erwägung des kantonalen Gerichts im Entscheid vom 8. Mai 2009, es sei "nicht mehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer erstmaligen operativen Adipositasbehandlung erfüllt" seien, jeder ihr richtig erscheinende Entscheid zu treffen möglich bleibt, erlauben es doch die im vorinstanzlich erwähnten Art. 32 KVG verankerten Kriterien der (wissenschaftlich nachgewiesenen) Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit, sämtlichen Aspekten Rechnung zu tragen, indem die ergänzenden Abklärungen durchaus ergeben können, dass der beabsichtigte Magenbypass unter Berücksichtigung der beim 1944 geborenen Versicherten bestehenden gesundheitlichen Verhältnisse nicht (mehr) medizinisch indiziert ist,
dass somit ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG nicht ausgewiesen ist, weil das Bundesgericht keine erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat,
dass der damit verknüpfte Vorwurf, im Urteil des Bundesgerichts seien einzelne Anträge unbeurteilt geblieben (Art. 121 lit. c BGG), ebenfalls unbegründet ist,
dass somit das Revisionsgesuch unbegründet ist und deshalb ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen ist,
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. September 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Schmutz