BGer 9C_400/2009
 
BGer 9C_400/2009 vom 31.08.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_400/2009
Urteil vom 31. August 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Parteien
F.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 19. Mai 2009.
Nach Einsicht
in die Eingabe vom 6. Juli 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 2009,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 8. Juli 2009 an F.________, mit welchem er unter Hinweis auf die Kostenpflicht angefragt wurde, ob die Eingabe als Beschwerde behandelt werden soll und das ihn auf den fehlenden angefochtenen Entscheid (Art. 42 Abs. 5 BGG) aufmerksam machte sowie auf die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei diesbezüglich eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 BGG) möglich sei,
in die daraufhin von F.________ am 23. Juli 2009 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2009 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 23. Juli 2009 zwar seinen Anfechtungswillen bekräftigt und den angefochtenen Entscheid eingereicht, sich jedoch weiterhin nicht hinlänglich mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Rechtsmitteleinleger nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. August 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Dormann