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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_688/2009
Urteil vom 31. August 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
F.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt, Rheinsprung 16/18, 4001 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 16. Juni 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. August 2009 (Poststempel) gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 18. Juni 2009, worin u.a. auf ein Gesuch um Wiedererwägung der ein Kostenerlassbegehren abweisenden Verfügung vom 30. April 2009 nicht eingetreten wurde,
in Erwägung,
dass gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide die Beschwerde ans Bundesgericht nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde,
dass ein Rechtsmittel überdies gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die in der Sache übrigens ohnehin aussichtslose Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Vorgehensweise der Vorinstanz, d.h. das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch wegen fehlender neuer Vorbringen, rechtsfehlerhaft gewesen sein soll,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wobei das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen aussichtsloser Beschwerdeführung gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG abzuweisen ist,
dass bei aussichtsloser Beschwerdeführung den Beschwerde führenden Personen ungeachtet deren finanzieller Bedürftigkeit regelmässig Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; früher Art. 152 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG; bereits in diesem Sinne die den Beschwerdeführer betreffenden, unter der Herrschaft vom OG ergangenen Urteile 1P.471/2005 bis 1P.480/2005 vom 16. September 2005 und Weitere),
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG (nochmals) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Gerichtskostenbefreiung gegenstandslos ist (in gleichem Sinne bereits das Urteil 8C_547/2009 vom 18. Juni 2009),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. August 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel