BGer 4A_393/2009
 
BGer 4A_393/2009 vom 31.08.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_393/2009
Urteil vom 31. August 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
1. Parteien
A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietvertrag; Ausweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. Juli 2009.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. August 2009 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. Juli 2009 erhoben;
dass das angefochtene Urteil der Beschwerde nicht beilag;
dass das Bundesgericht die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. August 2009 unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufforderte, den angefochtenen Entscheid bis spätestens am 20. August 2009 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe;
dass die Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid innerhalb der angesetzten Fristen nicht eingereicht haben;
dass damit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. August 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin