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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_270/2009
Urteil vom 24. August 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Parteien
K.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2009.
Sachverhalt:
A.
Die 1954 geborene K.________ war seit 1. Februar 2004 als Leiterin der Personalbuchhaltung und der Administration für die W.________ AG tätig, als am 7. April 2006 über die Firma der Konkurs eröffnet wurde. Das Konkursverfahren wurde in der Folge am 29. November 2006 mangels Aktiven eingestellt. Am 4. November 2006 hatte K.________ Insolvenzentschädigung für einen Lohnausstand in der Höhe von Fr. 24'005.- beantragt. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich lehnte das Begehren für die Zeit vom 8. Dezember 2005 bis 7. April 2006 mit Verfügung vom 13. November 2006 ab. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 12. Juni 2007).
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 29. Januar 2009).
C.
K.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, die Sache sei zur neuen Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen und es sei ihr für die Zeit vom 8. Dezember 2005 bis 6. April 2006 eine Insolvenzentschädigung zuzusprechen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]). Wie die Sachverhaltsfeststellung ist auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 [zu Art. 132 lit. a OG]) ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
2.
2.1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers eines der folgenden, im Gesetz genannten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien erreicht hat:
- Konkurseröffnung über den Arbeitgeber (Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG), oder
- Nichteröffnung des Konkurses, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG), oder
- Stellung des Pfändungsbegehrens durch den Arbeitnehmer für Lohnforderungen (Art. 51 Abs. 1 lit. c AVIG), oder
- Bewilligung der Nachlassstundung (Art. 58 AVIG), oder
- richterlicher Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).
2.2 Im Einspracheentscheid und im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die Bestimmung zum Personenkreis, der vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausgeschlossen ist (Art. 51 Abs. 2 AVIG), und die zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ergangene, im Rahmen von Art. 51 Abs. 2 AVIG gleichermassen anwendbare (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_84/2008 vom 3. März 2009 E. 1, in: ARV 2009 S. 177) Rechtsprechung bezüglich derjenigen Personen, welche als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums oder Ehegatten eines solchen Mitglieds vom Kurzarbeitsentschädigungsanspruch ausgeschlossen sind (BGE 126 V 134; vgl. auch BGE 123 V 234 E. 7a S. 236 f.; 122 V 270 E. 3 S. 272 f.), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Die Arbeitslosenkasse und das kantonale Gericht haben einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 8. Dezember 2005 bis 7. April 2006 verneint, weil die Beschwerdeführerin während dieser Dauer bereits mit H.________ verheiratet war, welcher im vorliegend massgebenden Zeitraum als Präsident bzw. Mitglied des Verwaltungsrates (mit Einzelzeichnungsberechtigung) der W.________ AG im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Als Ehefrau einer arbeitgeberähnlichen Person sei sie vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausgeschlossen.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zunächst unter Hinweis auf BGE 112 V 55 vor, Art. 51 AVIG sei in der Vergangenheit nicht absolut angewendet worden. Weil sie sowohl vor wie auch nach der Änderung von Art. 51 AVIG Beiträge an die Arbeitslosenversicherung geleistet habe, sei in casu auch die alte Version des Gesetzesartikels zu beachten. In BGE 112 V 55 sei festgehalten worden, dass jemand, obwohl als Verwaltungsrat (im Handelsregister) eingetragen, trotzdem Leistungen beanspruchen könne. Analog solle es auch in ihrem Fall - trotz ihrer Ehe mit dem Verwaltungsrat der ehemaligen Arbeitgeberin - möglich sein, Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu erhalten. Dabei verkennt sie, dass der Prüfung des Anspruchs auf Insolvenzent-schädigung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze zugrunde gelegt werden müssen, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten (BGE 130 V 329). Der seit 1. Januar 1996 in Kraft stehende Art. 51 Abs. 2 AVIG schliesst einen bestimmten Kreis von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausdrücklich aus. Demgegenüber waren die in dieser Bestimmung genannten Personengruppen unter dem alten, bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Recht nicht grundsätzlich von der Anspruchsberechtigung ausgeschlossen, wie dies im von der Beschwerdeführerin zitierten BGE 112 V 55 zum Ausdruck gelangt (BGE 126 V 134 E. 5a S. 136). Die Beschwerdeführerin hat vorliegend mit ihrem Gesuch vom 4. November 2006 Insolvenzentschädigung für einen Verdienstausfall in der Zeit vom 8. Dezember 2005 bis 7. April 2006 geltend gemacht. Daher ist die Frage, ob ihr ein Insolvenzentschädigungsanspruch zusteht, auf der Basis des Art. 51 AVIG, wie er seit 1. Januar 1996 gilt, zu prüfen. Weil die Beschwerdeführerin als Ehefrau des Verwaltungsrates bzw. des Verwaltungsratspräsidenten der ehemaligen Arbeitgeberin aufgrund der aktuellen, nunmehr bereits seit über zehn Jahren geltenden Rechtslage von der Anspruchsberechtigung ausgeschlossen ist, hat sie kein Anrecht auf Insolvenzentschädigung. Entgegen ihrer Ansicht fehlen Anknüpfungspunkte für die Anwendung des alten, vor dem 1. Januar 1996 gültig gewesenen Rechts und der dazu ergangenen Rechtsprechung vollends. Aus dem Umstand, dass sie bereits vor dem 1. Januar 1996 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlt hatte und auch schon für Arbeitgebergesellschaften tätig gewesen ist, in denen ihr Ehemann nicht als Verwaltungsrat wirkte, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten.
3.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, Verwaltung und Vorinstanz hätten die besonderen Umstände nicht beachtet und insbesondere nicht berücksichtigt, dass ihre letzte Anstellung bei der W.________ AG keineswegs missbräuchlich gewesen sei, übersieht sie, dass die Rechtsprechung nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen will, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Insolvenzentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] C 92/02 vom 14. April 2003, in: ARV 2003 S. 240, und C 113/03 vom 24. März 2004 E. 4.2, in: ARV 2004 S. 196). Ein konkreter Missbrauch braucht demgemäss nicht vorzuliegen, weshalb von einer Prüfung der konkreten Umstände abgesehen werden konnte.
3.2.3 Schliesslich kann auch aus der Argumentation in der Beschwerde, wonach mit der geltenden Regelung Eheleute gegenüber Konkubinatspaaren und in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen benachteiligt würden, kein anderer Schluss gezogen werden. Unter den Begriff "Ehegatten" fallen gemäss Art. 13a ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2007) auch in eingetragener Partnerschaft lebende Personen. Ob darüber hinaus auch die Konkubinatspaare den Ehegatten im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AVIG gleichzustellen sind, ist durchaus eine Frage, die sich stellen kann. Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin während der Dauer, für welche sie Insolvenzentschädigung verlangt, mit dem Verwaltungsrat bzw. Verwaltungsratspräsidenten der Arbeitgeberfirma verheiratet. Sie verkennt, dass einzig diese Konstellation zur Beurteilung steht und die Umstände während eines anderen ehemaligen Arbeitsverhältnisses zu einer anderen Zeit nicht relevant sind. Demzufolge kann offen bleiben, wie es sich verhalten würde, wenn sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung für eine Zeitspanne verlangen würde, in welcher sie noch im Konkubinat mit ihrem jetzigen Ehemann gelebt hatte (URS BURGHERR, Die Insolvenzentschädigung, 2004, S. 49, geht eher davon aus, dass auch Konkubinatspartner von Art. 51 Abs. 2 AVIG betroffen sein könnten, während THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2357 Rz. 591 und Fn. 1230, die Auffassung vertritt, Art. 51 Abs. 2 AVIG sei als Leistungsverweigerungsnorm restriktiv auszulegen). Jedenfalls lässt sich aus einer Analogie zum Steuerrecht nicht herleiten, dass verheiratete Personen gegenüber Konkubinatspaaren von Gesetzes wegen nicht schlechter gestellt werden dürften. Der Beschwerdeführerin entgeht bei ihrer Argumentation, dass steuerliche Ungleichbehandlungen von Ehe- und Konkubinatspaaren durchaus vorkommen (was sie in diesem Zusammenhang mit dem Verweis auf BGE 101 Ia 7, in welchem es um Fragen der Zustellung von Postsendungen geht, aussagen möchte, lässt sich nicht nachvollziehen). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass dem Ansinnen der Beschwerdeführerin, in ihrem Fall von der Anwendung von Art. 51 Abs. 2 AVIG abzusehen, auch deshalb nicht gefolgt werden könnte, weil Bundesgesetze für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 190 BV).
4.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt.
5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. August 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Berger Götz