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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_450/2009
Urteil vom 20. August 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Parteien
S.________,
vertreten durch Schweizer Paraplegiker-Vereinigung,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2009.
Sachverhalt:
A.
Die 1959 geborene S.________ bezieht als Folge einer aus einem am 12. August 1990 erlittenen Unfall resultierenden Fraktur der Lendenwirbelsäule mit inkompletter Paraplegie seit 1. August 1991 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle Bern vom 10. Januar 1992 [Invaliditätsgrad von 45 %]). Daran wurde sowohl nach der Geburt einer Tochter im Dezember 1993 wie auch anlässlich von in den Jahren 1996, 2000 und 2004 durchgeführten Revisionen festgehalten (Verfügungen der IV-Stelle vom 6. November 1996 [Invaliditätsgrad von 45 %] sowie 27. Juni 2000 und 7. Oktober 2004 [Invaliditätsgrad von jeweils 43 %]). Im April 2008 leitete die Verwaltung erneut ein Revisionsverfahren ein, bei welcher Gelegenheit Angaben zu den medizinischen (Berichte des Hausarztes Dr. med. A.________, Spezialarzt FMH für Neurologie vom 11. März und 6. Mai/10. Juni 2008 sowie des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn vom 6. Februar 2008), beruflich-erwerblichen (Berichte der Arbeitgeberinnen vom 28. April 2008 [Firma M.________ AG] und 22. Juli 2008 [Gemeindeverwaltung X.________]) sowie Auszug aus dem Individuellen Konto [IK] vom 29. April 2008) und haushaltlichen Verhältnissen (Abklärungsbericht Haushalt vom 23. September 2008) erhoben wurden. Gestützt darauf ging die IV-Stelle von einer ohne gesundheitliche Einschränkungen nebst den haushaltlichen Verrichtungen im zeitlichen Umfang von 85 % ausgeübten Erwerbstätigkeit, einer Arbeitsfähigkeit von rund 50 %, einer Erwerbseinbusse von 35,34 % und einer Behinderung im Haushalt von 8,5 % aus. Vor dem Hintergrund der auf dieser Basis ermittelten gewichteten Invalidität von nurmehr 31 % ([0,85 x 35,34 %] + [0,15 x 8,5 %]) wurde mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2008 die Aufhebung der bisherigen Viertelsrente in Aussicht gestellt. Am 14. November 2008 verfügte die IV-Stelle - nach Einholung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 4./5. November 2008 - trotz Intervention der Versicherten die Einstellung der Rentenleistungen auf Ende Dezember 2008.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 15. April 2009).
C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine halbe Invalidenrente, mindestens jedoch eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Während die Vorinstanz und die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2
1.2.1 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen - im hier zu beurteilenden Fall indessen nicht anfechtungsgegenständlichen - Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]).
1.2.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - insbesondere bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden sowie Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil - sind zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen vom (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakt der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden (vgl. ferner BGE 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. Bei der Prüfung eines schon vorher entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der vorliegend zu beurteilende Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf Grund der bisherigen und ab diesem Moment - bis zum Erlass der rentenaufhebenden Revisionsverfügung vom 14. November 2008, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen) - nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1 S. 446 f. [mit Hinweis u.a. auf BGE 130 V 329]). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision weder hinsichtlich der Invaliditätsbemessung noch der Modalitäten der Rentenrevision (vgl. auch E. 2.2.1 und 2.2.2 hiernach) Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage (nachstehend: aArt.) gebracht hat.
2.2
2.2.1 Das kantonale Gericht hat namentlich die für die Rentenrevision einschlägigen Bestimmungen (aArt. 41 IVG [aufgehoben per 31. Dezember 2002 durch Anhang Ziff. 8 des ATSG] in Verbindung mit aArt. 88a IVV [in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung]; ab 1. Januar 2003: Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV [in der bis 31. Dezember 2003 sowie vom 1. Januar bis 29. Februar 2004 gültig gewesenen und in der seit 1. März 2004 geltenden Fassung]) zutreffend wiedergegeben. Rechtsprechungsgemäss ist die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung zu beurteilen (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Ein Revisionsgrund kann, worauf das kantonale Gericht ebenfalls richtig hingewiesen hat, unter Umständen auch dann gegeben sein, wenn in dem für die (Invaliditätsbemessungs-)Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind (Statuswechsel, Veränderung der Tätigkeitsanteile). Die in einem bestimmten Zeitpunkt relevante Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 350 in fine; 117 V 198 E. 3b S. 199 mit Hinweisen).
2.2.2 Zu ergänzen ist, dass die invalidenversicherungsrechtliche Rentenrevision durch das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG keine substanzielle Veränderung gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage erfahren hat (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.; vgl. zum per 1. März 2004 modifizierten Art. 88a Abs. 1 IVV: Urteil 8C_871/2008 vom 24. März 2009 E. 2.2.2). Die zur altrechtlichen Regelung gemäss aArt. 41 IVG ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 368 E. 2 S. 369 mit Hinweis) bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar. Bei dieser Rechtslage kann, da materiellrechtlich ohne Belang, offenbleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden hat, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht zur Anwendung gelangen, dem Wortlaut entsprechend, dahingehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind.
3.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführerin über Ende Dezember 2008 hinaus eine Invalidenrente auszurichten ist.
3.1 Wurde eine Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, bildet Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, einer Beweiswürdigung und gegebenenfalls - sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestehen - der Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114).
3.2 Vorinstanzlich wurde hinsichtlich der erheblichen zeitlichen Anknüpfungspunkte in Bestätigung der Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2009, S. 3 oben) zutreffend - und seitens der Beschwerdeführerin zu Recht denn auch nicht beanstandet - festgestellt, dass es die Verwaltung im Rahmen der in den Jahren 1996, 2000 und 2004 durchgeführten Revisionsverfahren (trotz insbesondere der am 17. Dezember 1993 erfolgten Geburt der Tochter der Versicherten) unterlassen hat, Abklärungen zur Statusfrage zu tätigen. Mangels diesbezüglich schlüssiger Angaben ist es der Beschwerdegegnerin verwehrt gewesen, die Invalidität anhand derjenigen Bemessungsmethode zu eruieren, welche jeweils korrektermassen hätte zur Anwendung gelangen sollen (vgl. dazu auch Abklärungsbericht Haushalt vom 23. September 2008, S. 6). Die entsprechenden Verfügungen (vom 6. November 1996, 27. Juni 2000 und 7. Oktober 2004) können vor diesem Hintergrund nicht als Ergebnis einer rechtsgenüglichen materiellen Prüfung des Rentenanspruchs im hievor beschriebenen Sinne angesehen werden und vermögen keinen massgeblichen Vergleichsparameter für die aktuelle Revision darzustellen. Zu beurteilen ist mit dem kantonalen Gericht folglich, ob im Zeitraum zwischen der ursprünglichen Rentenverfügung vom 10. Januar 1992 und dem Verwaltungsakt vom 14. November 2008 eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten eine Aufhebung der bisherigen Viertelsrente rechtfertigt.
4.
Vorab zu prüfen ist, ob sich, wie von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin bejaht, die tatsächliche Situation im Verlaufe des zeitlichen Vergleichszeitraums insofern verändert hat, als die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Statusfrage neu als Teilerwerbstätige einzustufen und damit die Invalidität anhand der gemischten Methode (nach Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 und 27bis IVV; BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 9) zu bemessen ist.
4.1 Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfangs der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche für das Bundesgericht, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht, verbindlich ist. Eine Rechtsfrage liegt demgegenüber vor, wenn der Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird (Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 4.1 sowie I 708/06 vom 23. November 2006 E. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin war vor wie auch nach ihrem Unfall vom 12. August 1990 zu 50 % als Sekretärin beim Grundbuchamt Niedersimmental tätig gewesen (Bericht der bernischen IV-Regionalstelle für Berufliche Eingliederung vom 7. August 1991). Nach der Geburt ihres Kindes im Dezember 1993 hatte sie ihre Arbeit ab April 1994 wieder zu 20 % aufgenommen (Bericht des Personalamtes des Kantons Bern vom 26. Januar 1996). Am 1. April 1998 erfolgte der Antritt einer 50 %-Stelle als kaufmännische Angestellte bei der Gemeindeverwaltung X.________ (Bericht der Arbeitgeberin vom 26. Januar 1999). Auf Grund von namentlich im Finanzwesen absolvierten mehrjährigen Zusatzausbildungen konnte die Versicherte - im Lichte der im IK-Auszug wiedergegebenen Einkommensverhältnisse vermutungsweise ab dem Jahr 2000 - anspruchsvollere Aufgaben übernehmen und hat aktuell im Rahmen eines 50 %igen Pensums neben der Aufgabe der Finanzverwaltung das Amt der Gemeindeschreiberin inne (Bericht der Gemeindeverwaltung X.________ vom 22. Juli 2008). Zusätzlich ist sie seit 1991 einige Stunden wöchentlich administrativ für eine Autogarage tätig (Bericht der Firma M.________ AG vom 28. April 2008). Anlässlich der im September 2008 durchgeführten Erhebung vor Ort im Haushalt der Beschwerdeführerin erklärte diese gemäss Bericht vom 23. September 2008 gegenüber der IV-Abklärungsperson auf die Frage, ob zur Zeit ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, sie wäre auch bei intakter gesundheitlicher Verfassung nach der Geburt der Tochter nicht mehr vollerwerbstätig gewesen. Mit zunehmendem Alter des Kindes hätte sie den Beschäftigungsgrad wieder erhöht. Aktuell würde sie, da die Tochter immer noch zur Schule gehe, als Valide zu maximal 80 % als Gemeindeverwalterin arbeiten und während rund zwei Stunden wöchentlich die im Bereich Zahlungsverkehr und Löhne anfallenden Aufgaben der Firma M.________ AG erledigen, woraus sich insgesamt ein Erwerbspensum von 85 % ergeben hätte. Die entsprechenden Angaben wurden auf Nachfrage hin, nachdem die Beschwerdeführerin dem Vorbescheid vom 1. Oktober 2008 u.a. mit den Einwendungen opponiert hatte, sie würde sich als Folge der ihr innerfamiliär obliegenden Ernährerfunktion - ihr Ehemann leide seit Jahren unter erheblichen gesundheitlichen Problemen - im Validitätsfall aus finanziellen Gründen gezwungen sehen, vollzeitig einer erwerblichen Beschäftigung nachzugehen, durch den Abklärungsdienst mit Stellungnahme vom 4./5. November 2008 bestätigt.
4.2.2 Die dargelegte Aktenlage zeigt deutlich auf, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihrer Tochter im Dezember 1993 - bzw. nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubs - auch ohne gesundheitliche Einschränkungen nurmehr teilzeitlich erwerbstätig (und die Invaliditätsbemessung daher rechtskonformerweise nach der gemischten Methode vorzunehmen) gewesen wäre. Sie hätte sodann glaubhaft ihr anfängliches Pensum mit zunehmender Selbstständigkeit des Kindes im Laufe der Jahre, flankiert von Ausbildungsmassnahmen, sukzessive erhöht und dieses nach eigener, noch nicht von allfälligen versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägter Aussage gemäss Haushaltsabklärungsbericht (vom 23. September 2008) bis im massgeblichen Beurteilungszeitpunkt (des Erlasses der Verfügung vom 14. November 2008) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein Ausmass von 85 % gesteigert. Die entsprechende Erkenntnis des kantonalen Gerichts, verbunden mit der Feststellung, dass der für die Methodenwahl der Invaliditätsbemessung relevante Sachverhalt dadurch verglichen mit den im Jahre 1992 herrschenden Verhältnissen eine wesentliche, eine Neubeurteilung der Statusfrage rechtfertigende Änderung erfahren habe, erscheint nachvollziehbar, jedenfalls aber nicht qualifiziert unrichtig im Sinne des in E. 4.1 in Verbindung mit E. 1 hievor Ausgeführten. Zum einen besteht, wie in E. 2.2.1 in fine hievor dargelegt wurde, hinsichtlich der hypothetischen Einstufung als (Teil-)Erwerbstätige oder im Haushalt Beschäftigte keine Form der Besitzstandsgarantie, zumal in casu die nach der Geburt der Tochter über die Jahre implizit erfolgte Qualifizierung der Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige auf Grund ihrer eigenen Angaben als fehlerhaft zu betrachten ist. An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag mit der Vorinstanz namentlich das Vorbringen der Versicherten, die familiären Einkommensverhältnisse hätten eine aktuell im Vollpensum ausgeübte Erwerbsarbeit unabdingbar gemacht. Den Akten lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde im Rahmen eines Beschäftigungsgrades von 85 % (Gemeindeverwaltung, Firma M.________ AG) ein Einkommen von jährlich Fr. 82'187.- zu erzielen in der Lage wäre. Werden zu diesem Betrag noch die dem Ehemann der Versicherten in nicht unerheblichem Masse zufliessenden Rentenbetreffnisse (IV, BVG etc. [samt Kinderrenten für Tochter]; vgl. u.a. Formular "Erklärungen zu Einkommen, Renten- und Versicherungsleistungen" 1999/2000) addiert, kann von einer eigentlichen finanziellen Notlage, welche eine 15 %ige Erhöhung des Erwerbspensums geradezu existenziell erfordert hätte, keine Rede sein. Überdies hätte die geltend gemachte Aufstockung des Beschäftigungsgrades auch nicht der Aufrechterhaltung des Lebensstandards der Familie dienen können, wie er vorgelegen haben soll, bevor der Ehemann krankheitsbedingt grösstenteils aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, nennt die Beschwerdeführerin als Zeitpunkt der schweren Erkrankung und seitherigen Teilinvalidität des Ehepartners doch bereits 1993. Ende Dezember des betreffenden Jahres waren aber erst Heirat und Geburt der gemeinsamen Tochter erfolgt, sodass ein eigentliches, gewohntes finanzielles Lebensniveau bei unversehrter Gesundheit des Ehemannes sich gar nicht hatte bilden können. Da auch die übrigen Gegebenheiten (Tochter im Beurteilungszeitpunkt knapp 15-jährig, schulpflichtig und noch im elterlichen Haushalt wohnend; 6-Zimmer-Einfamilienhaus; Ehemann gesundheitsbedingt ausserstande, einen namhaften Beitrag im Haushalt zu leisten) ein häusliches Engagement im Umfang von 15 % als plausibel erscheinen lassen, hat es bei den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen sein Bewenden. Im Verzicht des kantonalen Gerichts, die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen insbesondere zur Frage der ökonomischen Situation der Familie an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen bzw. derartige Angaben selber zu erheben, kann mangels daraus resultierender entscheidwesentlicher Erkenntnisse keine Bundesrechtsverletzung erblickt werden.
5.
5.1 In Bezug auf die Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich besteht unstrittig seit Jahren auf Grund der vorhandenen Gesundheitsschädigung eine Kapazität von noch rund 50 %, welche die Versicherte im Rahmen ihrer Tätigkeiten in der Gemeindeverwaltung sowie für die Firma M.________ AG optimal zu verwerten weiss. Wie sich aus den Berichten der involvierten Ärzte, namentlich des Dr. med. A.________ vom 11. März und 6. Mai/10. Juni 2008 sowie des RAD vom 6. Februar 2008, wie auch den Auskünften der Beschwerdeführerin selber ergibt, wirkte sich die im März 2006 diagnostizierte, allerdings schubförmig verlaufende Multiple Sklerose (MS) bis zum hier zeitlich massgebenden Verfügungszeitpunkt (vom 14. November 2008) nicht in erheblichem Masse leistungsmindernd aus. Ebenfalls unbestritten sind sodann die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit (Valideneinkommen [bei 85 %-Pensum]: Fr. 82'187.-; Invalideneinkommen [bei 50 %-Pensum]: Fr. 53'146.-), weshalb die Erwerbseinbusse - ungewichtet - 35,34 % beträgt.
5.2
5.2.1 Was die leidensbedingte Behinderung der im Haushalt anfallenden Verrichtungen anbelangt, gilt es zu beachten, dass die auf einen den entsprechenden Anforderungen genügenden Abklärungsbericht an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 62 f.) gestützten Feststellungen einer gerichtlichen Vorinstanz bezüglich der Einschränkung im Haushalt tatsächlicher Natur sind, welche vom Bundesgericht - analog zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.) - nur in den genannten Schranken (E. 1 hievor) überprüft werden (Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 6.3).
5.2.2 In grundsätzlicher Hinsicht sind vorliegend keine Hinweise ersichtlich - und werden letztinstanzlich auch nicht dargetan -, welche an der Kompetenz der zuständigen Mitarbeiterin der IV-Stelle zweifeln liessen. Ihr Bericht vom 23. September 2008 genügt insbesondere den Erfordernissen hinsichtlich Plausibilität, Begründetheit und Detailliertheit in allen Punkten (Urteil I 246/05 vom 30. Oktober 2007 E. 5.2.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 134 V 9, aber in: SVR 2008 IV Nr. 34 S. 111). Die im Haushaltsbericht enthaltene Umschreibung der Tätigkeitsfelder entspricht ferner den Vorgaben der Randziffern 3086 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) und auch die Gewichtung der einzelnen Haushaltsaufgaben hält sich innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Auch wenn die Einschränkung insgesamt, da um über 40 % von der im Erwerbsbereich festgestellten Arbeitsunfähigkeit abweichend, als an der unteren Grenze liegend anmutet, zumal der im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu erwartenden - erweiterten (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.; 130 V 97 E. 3.3.3 S. 101, je mit Hinweisen) - Mithilfe des Ehemannes der Beschwerdeführerin infolge seiner eigenen gesundheitlichen Probleme Grenzen gesetzt sind (vgl. dazu Abklärungsbericht Haushalt vom 23. September 2008, S. 4), ist die von der Verwaltung ermittelte Behinderung von 8,5 % namentlich vor dem Hintergrund der nur unter eingeschränktem Blickwinkel zulässigen Überprüfbarkeit nicht zu bemängeln. Beachtung zu schenken ist dabei auch dem Umstand, dass der durch die Gesundheitsschädigung verursachte erhöhte zeitliche Aufwand bei der Bewältigung der häuslichen Tätigkeiten zumindest teilweise mit der 35 %igen Reduktion des Erwerbspensums abgegolten wird. Selbst wenn im Übrigen allfälligen Wechselwirkungen zwischen Erwerbs- und Haushaltsbereich im Umfang des Maximalansatzes von 15 ungewichteten Prozentpunkten Rechnung getragen würde (BGE 134 V 9 E. 7 S. 10 ff.; entsprechende Anhaltspunkte hierfür finden sich in den Eingaben der Beschwerdeführerin zuhanden der IV-Stelle vom 22. Mai 2007 und 14. Oktober 2008 sowie im Bericht des Dr. med. A.________ vom 11. März 2008), ergäbe sich, wie die nachstehende Erwägung zeigt, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
5.3 Die Invalidität beläuft sich nach dem Gesagten gesamthaft auf 31 % ([0,85 x 35,34 %] + [0,15 x 8,5 %]; zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121) bzw. - in Berücksichtigung allfälliger Wechselwirkungen - 34 % ([0,85 x 35,34 %] + [0,15 x 23,5 %]). Die bisher ausgerichtete Viertelsrente wurde nach Massgabe des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV mit Verfügung vom 14. November 2008 mithin zu Recht auf Ende Dezember 2008 eingestellt (vgl. auch BGE 8C_763/2008 vom 19. Juni 2009).
Im Hinblick auf eine künftige Rente bleibt anzumerken, dass der Versicherten, sollte sich ihr Gesundheitszustand insbesondere bedingt durch ihre MS-Erkrankung verschlechtern und die Leistungsfähigkeit in beiden Tätigkeitsbereichen dadurch in vermehrtem Ausmass beeinträchtigt werden, jederzeit der Weg der Neuanmeldung gemäss Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV offen steht.
6.
Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. August 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Fleischanderl