BGer 1C_139/2009
 
BGer 1C_139/2009 vom 13.08.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_139/2009
Urteil vom 13. August 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Kappeler.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 18. Februar 2009
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III.
Sachverhalt:
A.
X.________ wurde 1963 geboren und stammt ursprünglich aus der Türkei. Er reiste am 2. Oktober 1990 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am 6. Oktober 1993 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration [BFM]) das Gesuch ab und wies X.________ aus der Schweiz weg; es wurde ihm Frist angesetzt, das Land bis am 31. Januar 1994 zu verlassen. Am 15. Oktober 1993 heiratete X.________ die im Jahr 1957 geborene Schweizer Bürgerin A.________ und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. Am 16. Dezember 1996 stellte er ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung in der Schweiz. Nachdem Abklärungen ergeben hatten, dass die Eheleute seit März 1997 getrennt lebten, wurde das Einbürgerungsverfahren eingestellt. Am 21. April 1998 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.
Am 22. Mai 1998 heiratete X.________ die im Jahr 1952 geborene Schweizer Bürgerin B.________. Gestützt auf diese Ehe stellte er am 29. Mai 2001 ein zweites Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im anschliessenden Verfahren unterzeichneten sowohl er als auch seine Ehefrau am 13. Mai 2002 die Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass eine erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantrage oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 30. Mai 2002 wurde X.________ gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz [BüG]; SR 141.0) erleichtert eingebürgert. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er auch das Bürgerrecht der Kantone Luzern und Solothurn sowie dasjenige der Gemeinden Luzern und Grenchen.
Nachdem die damalige Ehefrau die gemeinsame Wohnung im März/ April 2003 verlassen hatte, wurde die Ehe am 26. Januar 2004 rechtskräftig geschieden.
B.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2005 teilte das Bundesamt für Migration (BFM) X.________ mit, er habe kurz vor seiner Einbürgerung zusammen mit seiner Ehefrau schriftlich bestätigt, in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben. Trotzdem sei die Ehe in der Zwischenzeit bereits aufgelöst worden. Es bestehe daher Grund zur Annahme, dass er die Einbürgerung durch falsche Angaben erschlichen habe und dass die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung nach Art. 41 BüG erfüllt seien.
Am 16. Juni 2005 heiratete X.________ die im Jahr 1968 geborene türkische Staatsangehörige C.________. Es handelt sich bei ihr um die Mutter des gemeinsamen Sohnes D.________, der am 8. September 1990 geboren wurde. Am 20. Juni 2005 wurde bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara ein Visumsgesuch für die Ehefrau und den Sohn D.________ eingereicht und am 20. September 2005 stellte X.________ ein Familiennachzugsgesuch für die erwähnten Personen.
Nachdem die Kantone Luzern und Solothurn am 29. Mai 2007 die Zustimmung gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG erteilt hatten, erklärte das Bundesamt die Einbürgerung von X.________ mit Verfügung vom gleichen Tag für nichtig.
C.
In der Folge erhob X.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung der Verfügung des Bundesamts vom 29. Mai 2007. Mit Urteil vom 18. Februar 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht das Rechtsmittel ab. Es erwog, X.________ habe die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben bzw. das Verheimlichen erheblicher Tatsachen im Sinne von Art. 41 BüG erschlichen. Ausserdem wies es verschiedene wegen angeblicher Verfahrensmängel erhobene Rügen ab.
D.
Mit Eingabe vom 2. April 2009 erhebt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2009 und die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots und des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanzen. Er ersucht zudem um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verletzte Art. 6 EMRK, das Willkürverbot (Art. 9 BV), den Anspruch auf Behandlung innert nützlicher Frist und das Gebot der Fairness im Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV), den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Art. 41 BüG. Zudem macht er eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend (Art. 97 Abs. 1 BGG).
E.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2009 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet. Vom Bundesamt ist keine Stellungnahme eingegangen. Mit Eingabe vom 19. Mai 2009 hat der Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen eingereicht.
Erwägungen:
1.
1.1 Das angefochtene Urteil ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG). Ihm liegt ein Beschwerdeverfahren über eine Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu Grunde. Die Ausnahme der ordentlichen Einbürgerung gemäss Art. 83 lit. b BGG erstreckt sich nicht auf die Nichtigerklärung der Einbürgerung. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2 Nicht einzutreten ist auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, wonach auch die Verfügung des Bundesamts für Migration (BFM) vom 29. Mai 2007 aufzuheben sei. Dieser Entscheid ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2009 ersetzt worden (sog. Devolutiveffekt) und gilt als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 129 II 438 E. 1 S. 441; 125 II 29 E. 1c S. 33; je mit Hinweisen).
1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.
Der Beschwerdeführer macht vorab die Verletzung verschiedener prozessualer Garantien gelten.
2.1 Er beanstandet, vom Bundesamt seien ihm über Jahre hinweg Akten vorenthalten worden. Dadurch sei ihm verunmöglicht worden, gewisse Behauptungen über Vorgänge in der Türkei zu widerlegen, da sich die betreffenden Personen inzwischen nicht mehr erinnern können bzw. nicht mehr auffindbar seien. Aus der Verweigerung der Akteneinsicht sei ihm daher ein erheblicher Schaden erwachsen. Indem die Vorinstanz das Verhalten des Bundesamts nicht als schweren Verstoss gegen den Gehörsanspruch qualifiziere bzw. es als durch das Beschwerdeverfahren geheilt erachte, verletze sie ihrerseits Art. 29 Abs. 2 BV.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche konkreten Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen er mit Aussagen welcher Personen hätte widerlegen wollen. Auch zeigt er nicht auf, inwiefern diese Aussagen den angefochtenen Entscheid hätten beeinflussen können. Dass ihm aus der gerügten Verweigerung der Akteneinsicht ein erheblicher Nachteil entstanden wäre, der im nachfolgenden Beschwerdeverfahren nicht mehr hätte geheilt werden können, vermag er somit nicht darzutun. Damit erweist sich in diesem Punkt die Kritik am vorinstanzlichen Urteil als nicht stichhaltig.
2.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, hinsichtlich der durch einen Vertrauensanwalt der Schweizerischen Botschaft Ankara in seinem Heimatdorf getätigten Abklärungen seien ihm keine ausreichenden Mitwirkungs- und Überprüfungsmöglichkeiten gewährt worden. Auch dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Im Rahmen der Aktenzustellung vom 8. März 2007 habe man ihm lediglich mitgeteilt, dass Abklärungen in der Türkei im Gang seien, dass er weiter orientiert würde und dass er anschliessend Stellung nehmen könne. Über das konkrete Vorgehen mittels eines sog. Vertrauensanwalts sei er jedoch nicht informiert worden, so dass er dieses entgegen den Erwägungen der Vorinstanz auch nicht habe akzeptieren können. Bis heute habe er weder Gelegenheit erhalten, Ergänzungsfragen zu stellen, noch seien Abklärungen getroffen worden, um die von ihm aufgezeigten Widersprüche zu klären.
Die Vorinstanz weist darauf hin, dass dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der im Auftrag der Schweizerischen Botschaft in seinem Heimatdorf durchgeführten Abklärungen mit Schreiben des Bundesamts vom 25. April 2007 zugestellt worden seien unter Ansetzung einer Frist für eine abschliessende Stellungnahme zu sämtlichen vorliegenden Untersuchungsergebnissen. Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit gegeben wurde, zu den Botschaftsabklärungen Stellung zu nehmen. Zudem konnte er sich vor der Vorinstanz in umfassender Weise auch zu diesem Punkt äussern. Seine Rüge, hinsichtlich der Botschaftsabklärungen sei ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, ist somit unbegründet.
2.3 Der Beschwerdeführer bemängelt zudem, die Verfügung des BFM vom 29. Mai 2007 sei erlassen worden, ohne dass seine Stellungnahme vom 25. Mai 2007 berücksichtigt worden sei. Auch dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
2.3.1 Die Vorinstanz führt aus, das Bundesamt habe dem Beschwerdeführer vor dem Entscheid über die Nichtigerklärung der erleichteren Einbürgerung mit Schreiben vom 25. April 2007 Frist zur Einreichung einer letzten Stellungnahme zu den vorliegenden Untersuchungsergebnissen bis zum 23. Mai 2007 angesetzt. Diese Frist sei dann nicht wie vom Beschwerdeführer beantragt bis zum 8. Juni 2007, sondern nur bis zum 25. Mai 2007, 11 Uhr, erstreckt worden. Diese Fristansetzung von rund einem Monat erscheine grundsätzlich als angemessen, zumal der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wegen des unmittelbar bevorstehenden Ablaufs der fünfjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG nicht ohne Weiteres mit der Gewährung einer Fristerstreckung habe rechnen dürfen, namentlich dann nicht, wenn er lediglich geltend mache, dass er die neuen Unterlagen noch mit seinem Klienten besprechen müsse und diese Besprechung erst am letzten Tag der angesetzten Frist stattfinden könne.
2.3.2 Die Beurteilung der Vorinstanz, dass die dem Beschwerdeführer seitens des BFM angesetzte Frist von rund einem Monat für eine letzte Stellungnahme zu den vorliegenden Untersuchungsergebnissen angemessen sei, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat keine wichtigen Gründe geltend gemacht, die ihm eine Stellungnahme innert der angesetzten Frist verunmöglicht hätten. Er konnte sich im nachfolgenden Beschwerdeverfahren umfassend zum Entscheid des BFM äussern. Im Umstand, dass das BFM die verspätete Eingabe des Beschwerdeführers vom Nachmittag des 25. Mai 2007 bei seinem Entscheid vom 29. Mai 2007 nicht mehr im Detail berücksichtigt hat, liegt somit keine Gehörsverletzung.
2.4 Der Beschwerdeführer rügt ferner, das BFM sei bei seinem Entscheid vom 29. Mai 2007 vorbefasst gewesen und nicht mehr bereit, sich den Standpunkt des Beschwerdeführers überhaupt noch anzuhören.
Inwiefern der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen zusätzlich zur gerügten Gehörsverletzung (siehe E. 2.3 hiervor) eine weitere Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG geltend machen will, wird von ihm nicht rechtsgenügend dargelegt. Zudem setzt er sich mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinander, weshalb eine Befangenheit des BFM zu verneinen sei. Auf die Rüge ist daher nicht weiter einzugehen.
2.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Verfahren sei über Jahre verzögert und hingezogen worden. Dies habe bei ihm zu verschiedenen Nachteilen geführt. Erstens habe die überlange Verfahrensdauer Beweisprobleme verursacht, zumal er wegen des Vorliegens gegenteiliger Indizien den effektiven Bestand der Ehe im Zeitpunkt der Einbürgerung belegen müsse. Ein solcher Beweis werde immer schwieriger, je länger das Verfahren daure. Die zu lange Verfahrensdauer habe auch insofern zu Problemen geführt, als das BFM beim Erlass der Verfügung vom 29. Mai 2007 seine Eingabe von Ende Mai 2007 nicht mehr habe berücksichtigen können. Ausserdem sei eine überlange Verfahrensdauer unbesehen von konkreten Auswirkungen unzulässig, weil sie zu einer über Jahre dauernden Belastung für den Beschwerdeführer geführt habe. Indem die Vorinstanz trotz dieser Nachteile die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots unterlassen habe, habe sie ihrerseits gegen die entsprechende Garantie (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verstossen. Das Beschleunigungsgebot sei zudem auch dadurch verletzt, dass das Verfahren unter Einschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nahezu fünf Jahre gedauert habe.
2.5.1 Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, dessen Gehalt, soweit hier wesentlich, nicht über denjenigen der BV-Bestimmung hinaus geht, garantieren dem Einzelnen vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden eine Beurteilung seiner Angelegenheiten innert angemessener Frist. Über die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens lassen sich keine allgemeinen Aussagen machen. Sie bestimmt sich nicht absolut, sondern ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei sind insbesondere die Komplexität der Angelegenheit, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 I 312 E. 5 S. 331 f.; 124 I 139 E. 2c S. 142; je mit Hinweisen).
2.5.2 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers müsste er im vorliegenden Verfahren die Vermutung, dass seine Ehe im massgeblichen Zeitpunkt nicht mehr tatsächlich gelebt wurde, nicht mittels eines Beweises des Gegenteils entkräften. Vielmehr genügt der Nachweis von Zweifeln an der Richtigkeit der Indizien und daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen, auf welche die Verwaltung die genannte Vermutung abstützte. Die Beweislast dafür, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinn von Art. 27 BüG im massgeblichen Zeitpunkt nicht oder nicht mehr besteht, liegt bei der Verwaltung (siehe dazu hiernach E. 4.1 S. 12 f.). Der Beschwerdeführer hat zudem nicht näher dargelegt, welcher Beweis bzw. welche Beweise für ihn infolge der Verfahrensdauer schwieriger oder unmöglich geworden seien (vgl. hiervor E. 2.1). Daraus, dass das BFM die verspätet eingereichte Eingabe vom 25. Mai 2007 nicht mehr im Detail berücksichtigen konnte, ist dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden, da er sich zum Entscheid des BFM im Beschwerdeverfahren umfassend äussern konnte (siehe hiervor E. 2.3). Des Weiteren hat es sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen selber zuzuschreiben, dass im vorliegenden Verfahren komplizierte Abklärungen erforderlich waren, die zu einer Verfahrensverlängerung beigetragen haben. Anlass zu diesen zusätzlichen Abklärungen gab der Umstand, dass er im Juni 2005 die türkische Staatsangehörige C.________ geheiratet hatte, mit der er einen gemeinsamen, 1990 geborenen Sohn hat. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dauerte schliesslich knapp ein Jahr und acht Monate. Hinsichtlich dieser Verfahrensdauer erhebt der Beschwerdeführer indes keine konkreten Rügen. Bei dieser Ausgangslage erscheint die Verfahrensdauer bis zum Urteil der Vorinstanz auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer entstandenen, jedoch nicht näher umschriebenen allgemeinen Belastung gerade noch als angemessen. Die entsprechende Rüge ist daher unbegründet.
2.6 Inwiefern wegen weiterer, bisher nicht behandelter Aspekte eine Verletzung von Art. 6 EMRK, Art. 29 Abs. 1 oder Art. 9 BV (Willkürverbot) gegeben sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen.
3.
Der Beschwerdeführer übt sodann Kritik an der Annahme der Vorinstanz, er habe im Jahr 1989 mit C.________ eine Imam-Ehe geschlossen und diese in der Folge nie aufgegeben. Wohl habe er von Ende 1989 bis Anfang 1990 mit dieser Frau eine Beziehung gehabt, diese habe aber lediglich vier bis fünf Monate gedauert. Es habe kein Eheschluss vor dem Imam und auch keine Hochzeitsfeier stattgefunden, sondern ein Dorffest. Wegen unüberbrückbarer Differenzen hätten sie sich dann wieder getrennt und er sei im September 1990 trotz der Schwangerschaft von C.________ und der Geburt des Sohnes D.________ definitiv in die Schweiz ausgereist. Die Annahme der Vorinstanz sei mithin aktenwidrig und in keiner Weise belegt. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG geltend.
3.1
3.1.1 Gegenüber den von einem Vertrauensanwalt der Schweizerischen Botschaft Ankara im Heimatdorf des Beschwerdeführers durchgeführten Abklärungen, auf welche sich die Vorinstanz zu einem erheblichen Teil abstützt, bringt der Beschwerdeführer vor, diese hätten widersprüchliche Resultate ergeben. Gemäss diesen mündlich durchgeführten und daher nicht überprüfbaren Abklärungen habe er angeblich mit C.________ zwischen 1990 und 1991 bzw. zwischen 1991 und 1992 eine Imam-Ehe geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt sei er jedoch bereits in der Schweiz gewesen; im Herbst 1990 habe er das Asylgesuch gestellt. Des Weitern bestreite E.________ den im Bericht des Vertrauensanwalts wiedergegebenen Inhalt seiner angeblichen Aussagen. Bei den Akten befinde sich ausserdem eine auf den 1. März 2007 datierte Rechnung des Vertrauensanwalts, die mit dem Betreff "X.________ ve Nebi Yilmaz Hakkinda" beschriftet sei. Dieser Betreff weise darauf hin, dass die Abklärungen des Vertrauensanwalts bezüglich falscher Personen durchgeführt worden seien.
3.1.2 Es trifft zwar zu, dass sich die Angaben der befragten Personen hinsichtlich des Zeitraums des Abschlusses einer Imam-Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und C.________ nicht völlig decken, und dass sie sich teilweise auf einen Zeitraum beziehen, in welchem der Beschwerdeführer bereits in die Schweiz eingereist war. Da sich die betreffenden Aussagen im Zeitpunkt der Befragung jedoch auf einen über 15 Jahre zurückliegenden Vorgang beziehen, lassen diese eher geringfügigen zeitlichen Differenzen die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1989 mit C.________ eine Imam-Ehe geschlossen habe, nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen. Letzteres vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit dem Hinweis auf den Betreff der Rechnung vom 1. März 2007 darzutun. Daraus geht nicht ohne Weiteres hervor, dass die Abklärungen des Vertrauensanwalts hinsichtlich falscher Personen durchgeführt worden wären. Ferner führt der Beschwerdeführer nicht näher aus, inwiefern E.________ seine im erwähnten Bericht wiedergegebene Aussage bestreite. Dieser Bericht stützt sich zudem nicht nur auf die Angaben E.________s ab, sondern auch auf die damit im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der weiteren befragten Personen. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1989 mit C.________ eine Imam-Ehe geschlossen habe, ist somit nicht offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG).
3.2
3.2.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer die Annahme der Vorinstanz, dass er auch während der Ehe mit B.________ Kontakte zu seiner heutigen türkischen Ehefrau gehabt habe.
3.2.2 Die Vorinstanz hielt - im Wesentlichen gestützt auf Aussagen von B.________ - fest, Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und C.________ hätten zumindest in Form von regelmässigen Geldüberweisungen und im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer übernommenen Betreuung des Sohnes D.________ während seiner jährlichen Aufenthalte in der Türkei stattgefunden sowie im Zusammenhang mit seinen Bemühungen, den Sohn in den Ferien zu sich in die Schweiz zu holen.
3.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Annahme der Vorinstanz, seine zweite Schweizer Ehefrau habe vermutet, dass er neben der Ehe mit ihr noch eine Imam-Ehe führe, beruhe auf einem Verständnisfehler. B.________ habe bei der Befragung vom 28. Juni 2006 lediglich erklärt, sie habe vermutet, dass früher eine Imam-Ehe bestanden haben könnte; um ihr zu beweisen, dass er in der Türkei nicht verheiratet sei, habe der Beschwerdeführer mit ihr nach der Heirat in der Schweiz die Hochzeitsreise dorthin unternommen. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er und B.________ hätten in der Türkei eine Heiratszeremonie gefeiert und sie hätten dort eine Imam-Ehe geschlossen. Sollte somit, was er jedoch bestreite, mit C.________ bereits eine Imam-Ehe bestanden haben, so wäre diese nach dem dortigen Verständnis spätestens durch die Zeremonie mit seiner Schweizer Ehefrau aufgehoben worden. Die Annahme der Vorinstanz, die Imam-Ehe mit C.________ sei nie aufgehoben worden, sei somit aktenwidrig.
3.2.4 Es trifft zwar zu, dass B.________ bei der Befragung vom 28. Juni 2006 lediglich mitgeteilt wurde, der Beschwerdeführer habe vermutlich vor seiner Ehe mit ihr bzw. mit einer anderen Schweizerin in der Türkei mit einer türkischen Staatsbürgerin in einer Imam-Ehe gelebt. Aus der Aussage B.________s, sie habe dies "eben auch immer vermutet", kann daher nicht unmittelbar abgeleitet werden, auch noch nach der Eheschliessung mit ihr habe eine Imam-Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und C.________ weiterhin bestanden. Indessen führte B.________ auch aus, dass der Beschwerdeführer der Mutter seines Sohnes regelmässig Geld überwiesen habe. Er habe zwar gesagt, das Geld sei für den Sohn bestimmt, was sie aber nicht immer geglaubt habe; es habe deswegen auch Streit gegeben. Der Beschwerdeführer bemerkt zu diesen Geldüberweisungen lediglich, sie hätten offenkundig dem Sohn gegolten. Er stützt diese Entgegnung jedoch mit keinerlei Belegen. Ferner belegt er auch seine Behauptung nicht, dass eine Imam-Ehe mit C.________, falls eine solche überhaupt bestanden hätte, was er jedoch bestreite, "nach dem dortigen Verständnis" spätestens mit dem Abschluss der Imam-Ehe mit B.________ aufgelöst worden wäre.
3.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die Feststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen, wonach er im Jahr 1989 mit C.________ eine Imam-Ehe geschlossen, mit dieser Frau auch während der Ehe mit B.________ Kontakte gehabt und ihr regelmässig Geld überwiesen und die Imam-Ehe mit ihr demzufolge nie aufgegeben habe. Die Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG erweist sich deshalb als unbegründet.
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt. Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft voraussetzt. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 171 f.). Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel bezüglich eines solchen Willens sind angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484).
Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt daher nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 115). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 115).
Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Behörde zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde. Da es dabei im Wesentlichen um innere Vorgänge geht, die der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind, darf sie von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Der Betroffene ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486).
Die tatsächliche Vermutung betrifft die Beweiswürdigung und bewirkt keine Umkehr der Beweislast. Der Betroffene muss nicht den Beweis des Gegenteils erbringen. Vielmehr genügt der Nachweis von Zweifeln an der Richtigkeit der Indizien und der daraus gezogenen Schlussfolgerung. Dem Gesagten zufolge liegt die Beweislast dafür, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinn von Art. 27 BüG im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung nicht oder nicht mehr besteht, bei der Verwaltung. Es genügt deshalb, dass der Betroffene einen oder mehrere Gründe angibt, die es plausibel erscheinen lassen, dass er im Zeitpunkt seiner Erklärung mit der Schweizer Ehepartnerin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und dass er diesbezüglich nicht gelogen hat. Ein solcher Grund kann entweder ein ausserordentliches Ereignis sein, das zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung führte, oder der Betroffene kann darlegen, aus welchem Grund er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und im Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, mit der Schweizer Ehepartnerin auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 ll 161 E. 3 S. 165 f.).
4.2 Die Vorinstanz hielt fest, die zeitliche Abfolge der Ereignisse sowie eine Reihe weiterer Umstände wiesen darauf hin, dass der Beschwerdeführer die von ihm mit B.________ sowie die zuvor mit A.________ eingegangene Ehe in erster Linie dazu benutzt habe, seine persönlichen ausländer- bzw. bürgerrechtlichen Interessen bzw. diejenigen seiner türkischen Familie zu verwirklichen. Die erste Eheschliessung des Beschwerdeführers mit der Schweizer Bürgerin A.________ sei in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem negativen Ausgang des Asylverfahrens gestanden, nach welchem er die Schweiz hätte verlassen müssen. Als er im April 1998 infolge der Scheidung von seiner damaligen ersten Schweizer Ehefrau wiederum die Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz hätte befürchten müssen, habe er nur einen Monat später die Schweizer Bürgerin B.________ geheiratet. Nach erfolgter Einbürgerung habe es dann weniger als ein Jahr gedauert, bis es im März/April 2003 zur Trennung der Ehe mit B.________ kam. Nach der Scheidung von der zweiten Schweizer Ehefrau habe der Beschwerdeführer seine heutige, um fünf Jahre jüngere türkische Ehefrau geheiratet, mit welcher er bereits einen gemeinsamen, 1990 geborenen Sohn hatte. In der Folge habe er beide in die Schweiz nachgezogen. Die Vorinstanz erwog, eine solche Sachlage sei grundsätzlich geeignet, die tatsächliche Vermutung zu begründen, dass der Beschwerdeführer mit den zwei mit Schweizer Bürgerinnen eingegangenen Ehen nicht beabsichtigt habe, dem schweizerischen Rechtsverständnis entsprechende, auf Dauer und Ausschliesslichkeit ausgerichtete eheliche Beziehungen zu begründen. Die objektiven Umstände würden vielmehr vermuten lassen, dass der Beschwerdeführer während des Aufenthalts in der Schweiz seinen familiären Schwerpunkt im Heimatland beibehalten habe und er die Ehen mit A.________ und B.________ im Wesentlichen nur zur Verfolgung seiner persönlichen ausländer- bzw. bürgerrechtlichen Ziele und derjenigen seiner türkischen Familienangehörigen eingegangen sei, und er dies im Einbürgerungsverfahren wissentlich verschwiegen habe. Es sei daher zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente geeignet seien diese Vermutung umzustossen.
Die Vorinstanz führt weiter aus, zugunsten des Beschwerdeführers spreche zwar, dass Anhaltspunkte bestünden, die eher gegen ein planmässiges Vorgehen zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts sprechen. Demgegenüber sei aber auch davon auszugehen, dass er auch während der Ehe mit B.________ weiterhin Kontakte zu seiner heutigen türkischen Ehefrau gehabt habe, mit der er 1989 eine Imam-Ehe geschlossen und mit der er einen 1990 geborenen gemeinsamen Sohn habe (siehe dazu E. 3 hiervor). Dies spreche gegen das Bestehen einer auf Ausschliesslichkeit ausgerichteten ehelichen Gemeinschaft des Beschwerdeführers mit B.________ im Sinne von Art. 27 BüG. Zu keinem anderen Ergebnis führe auch, dass die Initiative zur Trennung bzw. Scheidung von der zweiten schweizerischen Ehefrau zumindest vordergründig nicht vom Beschwerdeführer ausgegangen sei und er sich anlässlich einer Aussprache im Januar 2003 um eine Weiterführung der Ehe bemüht habe. Aus den Aussagen der zweiten schweizerischen Ehefrau könne geschlossen werden, dass ihr Eingehen einer Beziehung zu einem anderen Mann im Januar 2003 in einem relativ engen Zusammenhang zum Verhalten des Beschwerdeführers gestanden habe. Dieser habe sie oft alleine zu Hause gelassen und ihr das Gefühl gegeben, dass ihm seine Kollegen wichtiger seien. Bei dieser Sachlage müsse bezweifelt werden, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung eine stabile eheliche Gemeinschaft bestanden habe, die lediglich als Folge der von der zweiten schweizerischen Ehefrau eingegangenen Fremdbeziehung abrupt und unwiederbringlich gescheitert sei.
Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer während seiner beiden Ehen mit den Schweizer Bürgerinnen A.________ und B.________ die bereits im Jahr 1989 mit C.________ geschlossene Imam-Ehe nie aufgegeben habe und er die Ehen mit den beiden Schweizer Bürgerinnen in erster Linie dazu benutzt habe, seine ausländer- und bürgerrechtlichen Interessen (sowie letztlich auch diejenigen seiner türkischen Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes) zu verwirklichen. Der Beschwerdeführer habe deshalb die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 BüG durch falsche Angaben bzw. das Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen.
4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, im Jahr 2002 sei seine Ehe noch vollständig intakt gewesen. Erst im Januar 2003 habe seine damalige Ehefrau überraschend einen anderen Mann kennengelernt und sich in diesen verliebt. Der Beschwerdeführer macht geltend, sich in der Folge um die Rettung der Ehe bemüht zu haben, trotzdem sei es zur Scheidung gekommen. Unter der überraschenden Trennung von seiner damaligen Ehefrau habe er gelitten und er sei einsam gewesen. Auf Anregung des Sohnes habe er daraufhin Kontakt mit C.________ aufgenommen; er habe das Bedürfnis gehabt, wieder über eine Familie zu verfügen. Im Jahr 2005 habe er C.________ geheiratet und diese zusammen mit dem Sohn D.________ in die Schweiz nachgezogen. Der Beschwerdeführer macht geltend, B.________ habe sich bei der Befragung vom 28. Juni 2006 dahingehend geäussert, dass er C.________ nicht in die Schweiz geholt hätte, wenn sie sich nicht von ihm getrennt hätte. Sie, B.________, glaube, dass der Beschwerdeführer sie immer noch liebe und sie habe bis heute ein gutes Verhältnis zu ihm.
4.4 Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die von seiner damaligen Ehefrau im Januar 2003 eingegangene Fremdbeziehung als einziges und unvorhersehbares Ereignis darzustellen, das zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung geführt habe. Mit den Erwägungen der Vorinstanz zu den Hintergründen dieser Fremdbeziehung setzt er sich indessen nicht auseinander. Diesbezüglich stützte sich die Vorinstanz auf die Aussagen B.________s ab, wonach der Beschwerdeführer sie oft alleine zu Hause gelassen und ihr das Gefühl gegeben habe, dass ihm seine Kollegen wichtiger seien. Den Schluss der Vorinstanz, dass die Fremdbeziehung seiner damaligen Ehefrau in relativ engem Zusammenhang zu seinem eigenen Verhalten stand, vermag der Beschwerdeführer daher nicht zu entkräften. Daran ändert auch sein Vorbringen nichts, dass er sich, nachdem seine Ehefrau eine Fremdbeziehung eingegangen war, für die Rettung der Ehe eingesetzt habe. Auch kann aus der Mutmassung B.________s, dass der Beschwerdeführer C.________ nicht in die Schweiz geholt hätte, wenn sie (B.________) bei ihm geblieben wäre, nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden.
Vorliegend muss daher namentlich aufgrund folgender Umstände darauf geschlossen werden, dass die Ehe des Beschwerdeführers bereits im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung (Mai 2002) nicht mehr stabil und intakt war: Die Aussage der zweiten schweizerischen Ehefrau des Beschwerdeführers, dass sie sich von ihm vernachlässigt gefühlt habe, ist unbestritten geblieben. Zudem konnte der Beschwerdeführer auch die Annahme der Vorinstanz nicht entkräften, dass er auch während der Ehe mit B.________ weiterhin Kontakte zu C.________ hatte, die sich nicht nur auf die Sorge um den gemeinsamen Sohn bezogen, sondern darüber hinaus zumindest auch Geldüberweisungen umfassten. Die Fremdbeziehung, die die damalige schweizerische Ehefrau des Beschwerdeführers im Januar 2003 einging, erscheint somit nicht als das massgebliche Ereignis, das zum Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft führte. Vielmehr bleibt die Vermutung bestehen, dass die lediglich rund zehn Monate nach der Einbürgerung des Beschwerdeführers erfolgte Trennung der Ehegatten den Endpunkt einer längeren (Entfremdungs-)Entwicklung zwischen ihnen bedeutete, die im massgebenden Zeitpunkt somit nicht nur bereits im Gange, sondern schon weit fortgeschritten gewesen sein musste. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung (Mai 2002) nicht mehr intakt war, weshalb auf eine Erschleichung der Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG zu schliessen ist. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als bundesrechtskonform.
5.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Kappeler