BGer 4A_355/2009
 
BGer 4A_355/2009 vom 05.08.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_355/2009
Urteil vom 5. August 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Moritz Gall.
Gegenstand
Ausstandsbegehren,
Beschwerde gegen das Urteil des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 27. Mai 2009.
In Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin aufgrund eines Werkvertrags mit Teilklage vom 27. Oktober 2005 vom Beschwerdeführer die Zahlung von Fr. 8'000.-- nebst Zins verlangte, und der Beschwerdeführer die Abweisung der Klage beantragte sowie Widerklage erhob mit dem Begehren, die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr. 24'000.-- nebst Zins zu verurteilen;
dass das Zivilgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 27. Mai 2009 und Rektifikat vom 15. Juli 2009 (betreffend die Zusammensetzung des Gerichts) das vom Beschwerdeführer gegen den Instruktionsrichter des Zivilgerichts erhobene Ausstandsbegehren abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 17. Juli 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Zivilgerichts mit "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde" anzufechten;
dass die Erste zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist (Art. 31 Abs. 1 lit. a des Reglementes für das Bundesgericht vom 20. November 2006; SR 173.110.131);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2009 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass im Übrigen die Beschwerde auch darum unzulässig ist, weil der Beschwerdeführer den kantonalen Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat (Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG; STAEHELIN/SUTTER, Zivilprozessrecht, § 5 Rz. 16);
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Zivilgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin