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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_519/2009
Urteil vom 31. Juli 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Grunder.
Parteien
S.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. April 2009.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 2007 (I 839/06; Dispositiv-Ziffer 1) folgend unter anderem eine interdisziplinäre Expertise des ärztlichen Begutachtungsinstituts Y.________ vom 1. April 2008 einholte und gestützt darauf erneut den von S.________ (Jahrgang 1954) geltend gemachten Anspruch auf Rente mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrades verneinte (Verfügung vom 18. November 2008),
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen eingereichte Beschwerde abwies (Entscheid vom 8. April 2009),
dass S.________ mit Beschwerde beantragen lässt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihr die "vollen Versicherungsleistungen auch im Sinne einer Berentung zuzusprechen; eventualiter sei das Verfahren im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen"; weiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen,
dass die Beschwerde wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden kann und das Bundesgericht dabei das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei grundsätzlich nur geltend gemachte Rügen zu prüfen sind, soweit die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_955/2008 vom 29. April 2009 E. 1),
dass das kantonale Gericht die letztinstanzlich wiederholte Rüge, die IV-Stelle habe es unterlassen, der Versicherten den Bericht des Dr. med. L.________, FMH für allg. Medizin, vom 2. Oktober 2008 vor Erlass der Verfügung vom 18. November 2008 zuzustellen, womit das rechtliche Gehör verletzt sei, mit zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird, entkräftet hat,
dass das Vorbringen, nach der 5. IV-Revision (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008) setze die Beurteilung der Rentenfrage vorgängig durchzuführende berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung) voraus, jeglicher Grundlage entbehrt, zumal gemäss Art. 7d Abs. 3 IVG auf Massnahmen der Frühintervention kein Rechtsanspruch besteht,
dass das kantonale Gericht gestützt auf eine umfassende, sorgfältige, objektive und inhaltsbezogene (mithin bundesrechtskonforme) Beweiswürdigung der medizinischen Unterlagen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) einlässlich dargelegt hat, weshalb zur Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit als wesentlichen Voraussetzungen für die Bestimmung des Invalideneinkommens (vgl. Art. 6 und 7 ATSG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) auf das interdisziplinäre Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts Y.________ vom 1. April 2008 (wonach die Explorandin körperlich leichte und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen adaptierte Tätigkeiten ganztags, mit einer Leistungseinbusse von 10 %, zu verrichten vermag) und nicht auf die anderslautende Stellungnahme des Dr. med. L.________ vom 2. Oktober 2008 abzustellen ist,
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in tatbeständlicher Hinsicht (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.1 und 3.2 S. 397 ff.) offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt hat,
dass angesichts der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind, weshalb von der eventualiter beantragten Rückweisung abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94),
dass die Beschwerdeführerin die in der Verfügung der IV-Stelle vom 18. November 2008 festgelegten Vergleichseinkommen nicht beanstandet,
dass der gestützt darauf zu ermittelnde Invaliditätsgrad unter dem Schwellenwert von 40 % liegt, weshalb kein Anspruch auf Invalidenrente besteht,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG),
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (Art. 64 Abs. 1 BGG) abzuweisen ist,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Juli 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grunder