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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4F_8/2009
Urteil vom 28. Juli 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
Parteien
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
X.________ AG,
Gesuchsgegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Markus Lüthi.
Gegenstand
Kündigung und Mietzinsforderung
Revisionsgesuch gegen das Urteil 4A_276/2009
vom 6. Juli 2009.
In Erwägung,
dass die Gerichtspräsidentin III Aarberg-Büren-Erlach mit Entscheid vom 10. März 2009 feststellte, dass das Mietverhältnis zwischen der Gesuchsgegnerin und dem Gesuchsteller gemäss Mietvertrag vom 22. Februar 2002 betreffend das Mietobjekt Y.________, (Büroräume EG 124 m², Lager/ Produktionsfläche EG 512 m²) durch die rechtsgültige Kündigung vom 15. September 2008 mit Wirkung per 31. Oktober 2008 beendet sei, und den Gesuchesteller anwies, die Mieträume bis am 10. April 2009 um 12.00 Uhr zu räumen und zu verlassen;
dass das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 24. April 2009 die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Appellation wegen nicht fristgerecht geleistetem Kostenvorschuss als dahingefallen erklärte und feststellte, dass der Entscheid der Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach vom 10. März 2009 rechtskräftig geworden sei;
dass der Gesuchsteller gegen diesen, ihm am 28. April 2009 zugestellten Beschluss Beschwerde in Zivilsachen führte, die das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Juli 2009 abwies;
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 17. Juli 2009 die Revision dieses Urteils verlangt und die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und lit. d BGG geltend macht;
dass er gleichzeitig darum ersucht, es sei seinem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
dass er geltend macht, im angefochtenen Urteil vom 6. Juli 2009 sei sein Antrag unbeurteilt geblieben, dass ihm eine angemessene 60-Tage-Frist zur Räumung zu gewähren sei;
dass das entsprechende Begehren am 22. Juni 2009 im Rahmen eines Gesuchs um aufschiebende Wirkung als Eventualantrag gestellt wurde und daher als Massnahmebegehren zu verstehen war, zumal es als selbständiger Beschwerdeantrag unzulässig gewesen wäre, da es zum einen nicht innerhalb der Beschwerdefrist gegen das Urteil des Obergerichts (Art. 100 Abs. 1 BGG) gestellt wurde und da zum anderen im angefochtenen obergerichtlichen Beschluss vom 24. April 2008 entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers nicht über die Räumungsfrist entschieden wurde, die sich nach den Ausführungen des Gesuchstellers aus dem Gesetz ergeben soll;
dass das entsprechende Begehren im Urteil vom 6. Juli 2009 erwähnt und somit vom Bundesgericht nicht übersehen wurde;
dass über den Antrag als Massnahmebegehren nicht entschieden werden konnte und musste, da es - wie hinsichtlich der beantragten aufschiebenden Wirkung ausdrücklich erwähnt - mit dem Urteil des Bundesgerichts in der Sache selbst gegenstandslos wurde und das Bundesgericht nicht mehr zum Erlass der verlangten Massnahme zuständig gewesen wäre;
dass das Revisionsgesuch daher abzuweisen ist;
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst die vorliegend gestellten Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. einer 60-tägigen Räumungsfrist gegenstandslos geworden sind;
dass die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Widmer