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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_424/2009
Urteil vom 21. Juli 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiber Keller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 7. April 2009.
Sachverhalt:
A.
Am 15. August 2007 verurteilte das Statthalteramt des Bezirkes Winterthur X.________ mittels Strafverfügung zu einer Busse von Fr. 700.-- wegen Nichtgewährens des Vortritts im Kreisel, pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall und Missachtung einer Auflage im Führerausweis.
B.
Gegen die Strafverfügung erhob X.________ am 22. August 2007 Einsprache beim Bezirksgericht Winterthur. Dieses bestätigte den Schuldspruch einzig hinsichtlich Missachtung einer Auflage im Führerausweis und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 150.--. Von den übrigen Vorwürfen sprach ihn das Bezirksgericht Winterthur frei.
C.
Gegen diesen Entscheid erklärte das Statthalteramt Winterhur am 10. März 2008 Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich. X.________ machte nach Eröffnung des Urteils bzw. Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Winterthur an dieses diverse Eingaben, welche vom Obergericht nicht als Anschlussberufung gewertet wurden. Dies, nachdem ihn das Obergericht vergeblich zur Stellungnahme aufgefordert hatte, ob er seine Eingaben als Anschlussberufung verstanden haben wollte. Das Obergericht verurteilte X.________ mit Urteil vom 7. April 2009 zu einer Busse von Fr. 700.-- und bestätigte die Missachtung einer Auflage im Führerausweis, sprach ihn aber auch wegen Nichtgewährens des Vortritts im Kreisel sowie pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall schuldig.
D.
X.________ führt mit Eingabe vom 16. Mai 2009 Beschwerde beim Bundesgericht.
E.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Gemäss Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz verweigerte der Beschwerdeführer A.________ den Vortritt im Oberbühlkreisel in Winterthur und kollidierte mit dessen Wagen, wobei sich die Rückklappen der Rückspiegel der beiden Fahrzeuge berührt hätten, ein Sachschaden jedoch nicht entstanden sei. Der Beschwerdeführer fuhr nach der Kollision weiter. A.________ folgte ihm und bedeutete ihm mittels Hupsignalen und Lichtzeichen, unverzüglich anzuhalten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer in der Folge nach.
2.
2.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) entspricht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1).
2.2 Die Beschwerdeschrift genügt den vorstehend erwähnten Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer wirft in seiner Beschwerde zunächst folgende Frage auf: "Wer kann für etwas zur Verantwortung herangezogen werden, und dafür haftbar gemacht werden?" Er macht unter dieser Fragestellung auf verschiedene seines Erachtens vorgekommene Verfehlungen aufmerksam, welche die Unfallaufnahme, die Brillentragpflicht, die Polizeikontrolle sowie einen Gerichtstermin vom 4. Januar 2007 betreffen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 2 f.). Anschliessend werden in der Beschwerdeschrift verschiedene Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes erläutert. Aus alledem wird freilich nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist, zumal er sich mit diesem überhaupt nicht auseinandersetzt. Auch die zahlreichen beigefügten Unterlagen und Beilagen vermögen hieran nichts zu ändern.
2.3 Eine Nachfristsetzung zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 BGG oder nach allgemeinen Grundsätzen nicht geboten. Gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG wird beim Fehlen von Unterschriften, Vollmachten und vergleichbaren formellen Mängeln eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. Sodann können unverständliche Rechtsschriften gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. Nicht genannt werden in diesen Bestimmungen Beschwerden, die (offensichtlich) nicht hinreichend begründet sind. Auf diese ist nicht einzutreten (Art. 108 und 109 BGG). Eingaben an Behörden, vor allem Rechtsmittelschriften, haben daher im allgemeinen bestimmten formellen Anforderungen zu genügen: Es soll aus ihnen hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Wird daher die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung davon abhängig gemacht, dass es eine minimale Begründung enthält, so liegt darin weder eine Verweigerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch kann darin ein überspitzter Formalismus gesehen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
3.
Auf die Beschwerde ist daher gestützt auf Art. 109 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Keller