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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_214/2009
Urteil vom 10. Juli 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Parteien
R.________,
vertreten durch Rechtanwalt Thomas Biedermann,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2009.
Sachverhalt:
A.
Die 1981 geborene R.________ erlitt am 28. Februar 2006 einen Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Schweizerische Unfallversiche-rungsanstalt (SUVA) Leistungen erbrachte, welche sie mit Verfügung vom 2. Mai 2007 per 13. Mai 2007 wieder einstellte. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2008 fest. R.________ liess dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde einreichen.
Am 28. Dezember 2006 meldete sich R.________ bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse, namentlich Einholung eines Gutachtens des Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 13. November 2007 und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle Bern das Leistungsbegehren ab (Verfügung vom 3. Juli 2008).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 22. Januar 2009).
C.
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, die IV-Stelle sei anzuweisen, vor Erlass einer (neuen) Rentenverfügung die Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch eine Fachstelle begutachten zu lassen, welche auf die Behandlung und Begutachtung von Unfallopfern mit einer posttraumatischen Belastungsstörung spezialisiert sei. Mit Eingabe vom 26. März 2009 lässt sie ein Schreiben des Spitals L.________, Psychiatrischer Dienst, vom 26. März 2009 nachreichen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben. Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]).
1.3 Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung und die gestützt darauf gestellte Diagnose betreffen ebenso eine Tatfrage wie die aufgrund von medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Tatfrage ist weiter, in welchem Umfang eine versicherte Person vom funktionellen Leistungsvermögen und vom Vorhandensein bzw. von der Verfügbarkeit psychischer Ressourcen her eine (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufweist und ihr die Ausübung entsprechend profilierter Tätigkeiten zumutbar ist, es sei denn, andere als medizinische Gründe stünden der Bejahung der Zumutbarkeit im Einzelfall in invalidenversicherungsrechtlich erheblicher Weise entgegen. Soweit hingegen die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage; dazu gehören auch Folgerungen, die sich auf die medizinische Empirie stützen, wie zum Beispiel die Vermutung, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar ist (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Die konkrete Beweiswürdigung stellt eine Tatfrage dar (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil [des Bundesgerichts] 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 2.2).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und (neben weiteren) des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. Bei der Prüfung eines allenfalls schon vorher entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der vorliegend zu beurteilende Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt - bis zum Erlass der leistungsablehnenden Verfügung vom 3. Juli 2008, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen) - nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1 S. 446 f. [mit Hinweis u.a. auf BGE 130 V 329]). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist.
2.2 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung] und Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung]), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.) sowie zum Beweiswert und zur Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Nach Würdigung der medizinischen Aktenlage gelangte das kantonale Gericht, im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. K.________ vom 13. November 2007 sowie die neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungsberichte des Dr. phil. A.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, Regionaler Ärztlicher Dienst der IV-Stellen X.________ (nachfolgend: RAD), vom 17. Juni 2008 und der Frau Dr. med. W.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, vom 1. Juli 2008, zum nachvollziehbar begründeten Ergebnis, dass es mangels eines die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschadens an der zum Leistungsbezug erforderlichen allgemeinen Voraussetzung der drohenden bzw. bereits eingetretenen Invalidität fehle. Darum bestehe weder ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen noch ein solcher auf eine Invalidenrente.
3.2 Diese Tatsachenfeststellungen (E. 1.3 hiervor) sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich. Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorinstanzlichen Verfahren im Recht gelegenen medizinischen Berichte neu zu würdigen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts hinsichtlich der medizinisch begründeten Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Einschränkungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren (E. 1.1 hiervor). Die Versicherte macht im Wesentlichen geltend, anlässlich ihres stationären Aufenthaltes im Spital L.________ (vom 6. bis 26. August 2008) seien eine posttraumatische Belastungs- und Anpassungsstörung sowie ein HWS-Distorsionstrauma diagnostiziert worden. Die zuständigen Ärzte hätten während des Klinikaufenthaltes festgestellt, dass die Diagnosen des Gutachters Dr. med. K.________, der RAD-Fachpersonen und des Dr. med. T.________, Spezialarzt für Neurologie, offensichtlich falsch seien. Vorab ist zu diesem Einwand anzumerken, dass der Austrittsbericht (vom 16. September 2008) und der Arztbericht (vom 30. September 2008) des Spitals L.________, beide verfasst von Dr. med. E.________, Assistenzarzt, und visiert von Dr. med. G.________, Oberarzt, nicht den für die Beurteilung im vorliegenden Verfahren zeitlich massgebenden Sachverhalt (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446) betreffen. Soweit aus diesen medizinischen Unterlagen Rückschlüsse auf die Entwicklung des Gesundheitszustandes bis zum Verfügungserlass vom 3. Juli 2008 überhaupt möglich sind, wird die Aussagekraft dieser retrospektiven Erhebung der Befunde, welche gemäss der Angabe des Dr. med. E.________ seit 28. Februar 2006 (Unfalldatum) Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben und aktuell eine Erwerbstätigkeit gänzlich verunmöglichen sollen, zusätzlich eingeschränkt durch die Tatsache, dass unklar bleibt, ob und allenfalls inwieweit das Spital L.________ über die bisherigen ärztlichen Untersuchungen und Stellungnahmen informiert war. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lassen sich weder in den Berichten des Spitals L.________ noch in den Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters Dr. med. U.________, Oberarzt Stationäre Dienste, Klinik S.________ (vgl. insbesondere sein Schreiben vom 10. April 2008 zum Gutachten des Dr. med. K.________), zwingende Anhaltspunkte für ihre Behauptung finden, wonach die Einschätzungen des Dr. med. K.________ vom 13. November 2007, der RAD-Fachpersonen vom 17. Juni und 1. Juli 2008 und des Dr. med. T.________ (vom 21. und 27. November 2006) inhaltlich falsch seien. Das kantonale Gericht hat im Rahmen einer umfassenden, objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) sorgfältig begründet, weshalb es vorab die Expertise des Dr. med. K.________ sowie die Stellungnahmen der RAD-Fachpersonen und des Neurologen Dr. med. T.________ als massgebliche Entscheidgrundlagen eingestuft hat. Es lässt sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch auf den beweisrechtlich massgebenden Unterschied zwischen ärztlichem Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (statt vieler: Urteil [des Bundesgerichts] 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2) verweist. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was auf eine offensichtlich unrichtige oder auf einer Bundesrechtsverletzung beruhende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG schliessen liesse, welche einer Berichtigung nach Art. 105 Abs. 2 BGG zugänglich wäre.
4.
4.1 Die Beweiswürdigung im Allgemeinen, wie auch die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94) als Teil derselben, betreffen Tatfragen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_831/2008 vom 29. Mai 2009 E. 2.3; ULRICH MEYER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 34 zu Art. 105 BGG, und MARKUS SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 29 zu Art. 95 BGG, je mit Hinweisen), die das Bundesgericht lediglich auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu überprüfen befugt ist (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1 hiervor). Unter diesem Blickwinkel hält ein Verzicht der Vorinstanz auf weitere Beweisvorkehren aufgrund antizipierter Beweiswürdigung etwa dann nicht stand, wenn die Sachverhaltsfeststellung unauflösbare Widersprüche enthält (vgl. etwa BGE 124 II 103 E. 1a S. 105; Urteil 5P.119/2000 vom 24. Juli 2000 E. 4c/bb, nicht publ. in: BGE 126 III 431) oder wenn eine entscheidwesentliche Tatsache auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird (vgl. BGE 132 III 83 E. 3.5 S. 88). Demgegenüber ändern blosse Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung an deren Verbindlichkeitswirkung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG nichts (vgl. die Hinweise im Urteil [des Bundesgerichts] 9C_539/2007 vom 31. Januar 2008 E. 2.2.2).
4.2 Der ausdrückliche Verzicht auf weitere medizinische Abklärungen durch die Vorinstanz ist unter den vorliegenden Umständen vom Bundesgericht nicht zu beanstanden, da von einer Rechtsfehlerhaftigkeit im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG nicht die Rede sein kann. Demgemäss bleibt für die von der Beschwerdeführerin verlangte Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle zur Einholung einer Expertise kein Raum. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen auch aus dem Schreiben des Spitals L.________ vom 26. März 2009, wonach eine stationäre Begutachtung durchzuführen sei, damit die Arbeitsfähigkeit "genauer abgeschätzt" werden könne. Ob die Einreichung dieses Schreibens im letztinstanzlichen Verfahren angesichts des in Art. 99 Abs. 1 BGG verankerten Novenverbots überhaupt in prozessual zulässiger Weise erfolgt ist, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.
5.
Die Gerichtskosten sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Juli 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Berger Götz