BGer 9C_355/2009
 
BGer 9C_355/2009 vom 01.07.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_355/2009
Urteil vom 1. Juli 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Ettlin.
Parteien
W.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 26. März 2009.
Nach Einsicht
in die von W.________ erhobene Beschwerde vom 25. April 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 26. März 2009 betreffend Erlass der Rückforderung von Ergänzungsleistungen,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 25. April und 7. Mai 2009 diesen gesetzlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da ihnen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die Beschwerdeführerin sinngemäss die Neuberechnung des Rückforderungsbetrages unter Berücksichtigung der Altersleistungen der französischen Sozialversicherung zum aktuellen Wechselkurs und mit Einbezug der seit Juli 2008 zusätzlich ausbezahlten Rentenbetreffnisse aus Frankreich beantragt,
dass der angefochtene Entscheid indes einzig die Erlassvoraussetzungen der Rückforderung beschlägt, hingegen - wie zuvor schon der Einspracheentscheid vom 13. August 2008 - die Rechtskraft der Rückforderungsverfügung vom 5. März 2008 feststellt, mit welcher die Verwaltung den zu erstattenden Betrag ermittelt hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 in fine BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Juli 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Ettlin