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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_133/2009
Verfügung vom 1. Juli 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.
Parteien
T.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule, Zürich, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur,
2. H.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Thierry Frei,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 15. Dezember 2008.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 22. Juni 2009, worin T.________ die Beschwerde vom 6. Februar 2009 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2008 zurückziehen lässt,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Juli 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Attinger