BGer 5A_362/2009
 
BGer 5A_362/2009 vom 30.06.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_362/2009
Verfügung vom 30. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________ und Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungs- und Konkursamt A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Pfändung eines Personenwagens.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Bern,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 25. Juni 2009 zurückgezogen haben, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten den solidarisch haftenden Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann