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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_506/2009
Urteil vom 25. Juni 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vergewaltigung etc.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wurde in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 27. Mai 2009 aufgefordert, den fehlenden vorinstanzlichen Entscheid bis am 8. Juni 2009 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr gemeldet. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn