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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_405/2009
Urteil vom 15. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
B.________, Beschwerdeführer,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. April 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 8. Mai 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. April 2009
in die weitere Eingabe vom 23. Mai 2009 und die Akten,
in Erwägung,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, weshalb die Arbeitslosenkasse die Taggeldabrechnungen für die Monate Januar bis Oktober 2007 in Wiedererwägung ziehen und daraus resultierend zu viel ausbezahlte Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 3095.15 zurückfordern durfte (bei der Zwischenverdienstanrechnung bisher nicht bzw. falsch berücksichtigte Leistungsprämie und Feiertagsentschädigungen),
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich einzig argumentiert, die zur nachträglichen Korrektur der Taggeldabrechnungen führende Leistungsprämie der damaligen Arbeitgeberin am 26. August 2008 zurückvergütet zu haben, womit - so wäre sinngemäss daraus zu schliessen - der Wiedererwägungsgrund nachträglich weggefallen sei,
dass zunächst fraglich ist, ob der Hinweis auf die Rückerstattung ausbezahlter Lohnnbestandteile überhaupt zu hören ist, da es sich dabei um ein Novum handelt, das der Vorinstanz bei der Entscheidfindung verschlossen geblieben war, und ein solches letztinstanzlich nur so weit vorgebracht werden kann, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; Urteil 8C_934/2008 vom 17. März 2009 E. 3),
dass sich indessen der letztlich zur Rückforderung zuviel ausbezahlter Taggelder führende Zwischenverdienst ohnehin allein nach dem erzielten Einkommen bemisst, weshalb unbehelflich ist, ob auf dieses nachträglich verzichtet wird oder nicht,
dass dergestalt die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Juni 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel