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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_327/2009 {T 0/2}
Urteil vom 12. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Parteien
D._________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess,
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. Februar 2009.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 22. April 2008 lehnte die IV-Stelle Zug die Begehren von D._________ (Jg. 1964) um eine Invalidenrente und/oder berufliche Massnahmen nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mangels anspruchsrelevanter Invalidität ab.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. Februar 2009 ab.
D._________ lässt beschwerdeweise die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz "zwecks Wiederholung der medizinischen Abklärungen" beantragen.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen; andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen und ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden. Will ein Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten, muss er substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind. Andernfalls kann ein von dem im angefochtenen Entscheid festgestellten abweichender Sachverhalt nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 130 III 138 E. 1.4 S. 140). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.
Die Beschwerdeführerin beanstandet das vorinstanzliche Abstellen auf das Gutachten des Instituts X._________ vom 19. Juli 2007; damit würden das Willkürverbot und der Untersuchungsgrundsatz verletzt, zumal dieses auf aktenwidrigen tatsächlichen Annahmen beruhe.
2.1 Soweit sie die Beweistauglichkeit dieser Expertise bestreitet, ist festzuhalten, dass die gegen den Leiter des Instituts X.________, Dr. med. Y.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vor Bundesgericht erstmals wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft vorgebrachten Einwände nicht auf konkrete, die Beschwerdeführerin direkt betreffende Vorkommnisse Bezug nehmen und so die fachliche Kompetenz dieses Arztes sowie dessen Objektivität und Unvoreingenommenheit bei der durchgeführten Begutachtung nicht in Frage stellen. Nichts anderes gilt bezüglich der von Dr. med. Y.________ beigezogenen Fachärzte, namentlich des Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. med. F.________ und des orthopädischen Chirurgen Dr. med. E._________. Deren - Bestandteil der interdisziplinären Begutachtung im Institut X.________ vom 19. Juli 2007 bildenden - Explorationen erfolgten in Kenntnis und unter Mitberücksichtigung der Anamnese mit den diese dokumentierenden ärztlichen Berichten. Daraus, dass die Spezialärzte einzelnen Fakten - wie etwa dem frühen Verlust des erstgeborenen Kindes - nicht die erwartete Bedeutung beigemessen haben, kann nicht geschlossen werden, diese seien gänzlich ausser Acht gelassen worden. Von einer unvollständigen oder gar aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung kann insoweit keine Rede sein. Ebenso wenig ist darin, dass die Experten weitere Abklärungen für eine abschliessende Beurteilung der medizinischen Situation nicht als notwendig erachteten, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu erblicken. Auch entspricht der Aufbau des psychiatrischen Teilgutachtens des Dr. med. F.________ vom 19. Juli 2007 den üblicherweise geltenden Kriterien und dessen auf einer eigenen, persönlichen Beurteilung beruhende Erkenntnisse müssen nicht mit Meinungsäusserungen von Berufskollegen untermauert werden, weshalb der Vorwurf, nicht mehr aktuelle Berichte beigezogen zu haben, von vornherein unbegründet ist. Aktenwidrig sind die Feststellungen des Dr. med. F.________ sodann nicht, wie schon die IV-Stelle in ihrer rentenverweigernden Verfügung vom 22. April 2008 mit Recht festgehalten hat. Die näheren Umstände der Geburt eines zweiten Kindes jedenfalls stehen der Beurteilung der gesundheitlichen Verhältnisse durch Dr. med. F.________ nicht entgegen und inwiefern schliesslich das Willkürverbot missachtet worden sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerdeschrift auch nicht dargetan, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
2.2 Ist gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens des Instituts X.________ vom 19. Juli 2007 demnach nichts einzuwenden, muss es mit der nach gründlicher Prüfung der medizinischen Aktenlage und in eingehender, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlicher Beweiswürdigung ergangenen vorinstanzlichen Feststellung sein Bewenden haben, wonach die Beschwerdeführerin zumutbarerweise in der Lage wäre, ohne wesentliche gesundheitsbedingte Einschränkungen einer die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens ermöglichenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 95 BGG) erscheinen zu lassen.
3.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), weshalb sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt wird.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Juni 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Krähenbühl