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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_402/2009
Urteil vom 5. Juni 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Amstutz.
Parteien
C.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 18. März 2009.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Thurgau das Leistungsgesuch (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) des im Jahre 2002 als Asylbewerber aus der Türkei in die Schweiz eingereisten, hier nie erwerbstätig gewesenen und seit 14. Januar 2008 bei der Invalidenversicherung angemeldeten C.________ (geb. 1968) nach durchgeführtem Arbeitstraining (Frühintervention) und Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 mangels Invalidität abgelehnt hat,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. März 2009 abgewiesen hat,
dass C.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen lässt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei das Leistungsgesuch nochmals umfassend zu prüfen, ihm allenfalls eine "ausserordentliche Invalidenrente" zuzusprechen, auf jeden Fall aber der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu bejahen und eventualiter die Beschwerde "an das Büro für Ergänzungsleistungen weiterzuleiten",
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und dass es deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass sowohl berufliche Massnahmen als auch (ordentliche und ausserordentliche) Rentenleistungen in jedem Fall eine leistungsspezifische Invalidität voraussetzen (Art. 4, Art. 8, Art. 28 IVG),
dass das kantonale Gericht den - an die Erwerbsunfähigkeit anknüpfenden - Begriff der Invalidität im Wesentlichen zutreffend dagelegt hat (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 ATSG; zum Ganzen BGE 130 V 343 E. 3.1 bis 3.3 S. 345 ff.; zur Invalidität aus psychischen Gründen insbesondere: BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.; 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353), worauf verwiesen wird, und lediglich zu ergänzen ist, dass die 5. IV-Revision den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert hat (BGE 9C_1009/ 2008 vom 1. Mai 2009, E. 7),
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich einzig die vorinstanzliche Feststellung einer körperlich wie psychisch bedingten 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten, d.h. hier - aufgrund des ausgewiesenen thorakolumbovertebralen Syndroms (bei Status nach LKW1-Fraktur am 14. Oktober 2002) und einer manifesten Osteoporose T-Score L1 bis L4 - rückenschonenden, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Tragen von Lasten über 10 kg und rotierenden Bewegungen rügt,
dass die gerichtliche Feststellung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit (vgl. Art. 6 und Art. 16 ATSG), soweit sie sich auf ärztliche Stellungnahmen zum Gesundheitszustand stützt, Tatfrage ist (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398) und als solche letztinstanzlich nur im gesetzlichen Rahmen von Art. 105 Abs. 2 BGG überprüft werden kann,
dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten zu Recht nicht als offensichtlich unrichtig rügt und weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern das in vollständiger Berücksichtigung der rechtserheblichen medizinischen Aktenlage ermittelte Beweisergebnis willkürlich (Art. 9 BV) ist oder anderweitig auf einer Bundesrechtsverletzung (Art. 95 lit. a BGG) beruht,
dass der Beschwerdeführer gegenteils eine aus körperlicher Sicht bestehende 100%ige Einsatzfähigkeit in leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten selbst für medizinisch zumutbar hält und als entgegenstehende Gründe einzig invaliditätsfremde und als solche unbeachtliche Umstände erwähnt,
dass er sodann gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach bei ihm zwar in diverser Hinsicht eine Persönlichkeitsveränderung, aktuell aber keine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychiatrische Diagnose ausgewiesen ist, keine substantiierten Einwände erhebt und im Übrigen ausdrücklich anerkennt, dass selbst bei Vorhandensein eines psychischen Leidens mit (anspruchs)erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dieses jedenfalls bereits vor seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2002 eingetreten ist,
dass bei dieser Sachlage ein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente offensichtlich ausser Betracht fällt (Art. 36 Abs. 1 IVG; BGE 131 V 390 E. 6 S. 399 ff.; vgl. etwa auch Urteil 8C_808/2007 vom 16. Mai 2008, E. 4),
dass auch die versicherungsmässigen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf eine ausserordentliche Rente offensichtlich nicht erfüllt sind (Art. 1 Abs. 2 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 4. Oktober 1962 [SR 831.131.11] in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 IVG und Art. 42 AHVG, ferner Art. 39 Abs. 3, Art. 9 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 2 IVG; BGE 131 V 390 E. 7.3 S. 402 ff; SVR 2007 IV Nr. 7 S. 23, I 76/05; vgl. auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 810/05 vom 5. Februar 2007, E. 6.3),
dass schliesslich der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen mit Blick darauf, dass eine allfällige leistungsspezifische Invalidität aus psychischen Gründen gemäss Aktenlage (Berichte der Frau Dr. med. G.________, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie- und -psychotherapie, vom 4. Januar und 14. September 2005 sowie 8. Januar 2009) und den eigenen Darlegungen des Versicherten vor der Einreise in die Schweiz eingetreten ist, an den Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 2 des erwähnten Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen respektive gemäss Art. 9 Ziff. 1 des Abkommens vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1) scheitert,
dass auf das Rechtsbegehren betreffend Ergänzungsleistungen mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten ist (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414, mit Hinweisen; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 810/05 vom 5. Februar 2007, E. 7.2),
dass die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird (Art. 102 Abs. 1 BGG),
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit gegenstandslos ist,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Juni 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Amstutz