BGer 9C_337/2009
 
BGer 9C_337/2009 vom 05.06.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_337/2009
Urteil vom 5. Juni 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.
Parteien
M.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Februar 2009.
In Erwägung,
dass M.________ gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Februar 2009 betreffend eine Rente der Invalidenversicherung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen worden ist (Verfügung vom 4. Mai 2009),
dass der Beschwerdeführer vorbringt, die extrem unterschiedlichen ärztlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit erforderten eine diesbezügliche Abklärung in einer Eingliederungsstätte,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt etwa dann nicht als richtig und vollständig abgeklärt gelten kann, wie sinngemäss gerügt wird, wenn er unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage, wie namentlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person, auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird (Art. 61 lit. c ATSG; Urteil 9C_932/2008 vom 9. April 2009 E. 3.1 mit Hinweis),
dass von einem Gutachten, dem voller Beweiswert zukommt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), abweichende ärztliche Berichte allein nicht Anlass für weitere Abklärungen geben, was insbesondere auch für Berichte behandelnder Ärzte gilt (SVR 2008 IV Nr. 62, 9C_830/2007 E. 4.3 mit Hinweisen),
dass die Vorinstanz bei der Prüfung der entscheidenden Frage einer relevanten Änderung des Gesundheitszustandes seit dem Einspracheentscheid vom 13. September 2006 in pflichtgemässer Würdigung der medizinischen Akten dargelegt hat, weshalb auf das Verlaufsgutachten der MEDAS vom 26. Juni 2008 abzustellen sei und die davon abweichenden Berichte am Beweiswert der Expertise nichts änderten (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160),
dass die Vorbringen in der Beschwerde sich in der Wiedergabe von ärztlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit, welche von der Beurteilung im Gutachten vom 26. Juni 2008 abweichen, erschöpfen, was eine unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid in Bezug auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz (Urteil 9C_802/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 1.2.2 mit Hinweis) und auch die als unvollständig gerügte Sachverhaltsabklärung darstellt,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Juni 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Fessler