BGer 8C_387/2009
 
BGer 8C_387/2009 vom 05.06.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_387/2009
Urteil vom 5. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
Z.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch E.________,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde der Z.________ vom 5. Mai 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2009,
in die nach Erlass der Verfügungen vom 6. Mai 2009 betreffend fehlende Vollmacht und Kostenvorschuss dem Bundesgericht am 22. Mai 2009 (Poststempel) zugesandte Eingabe, mit der um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Vollmacht und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht wird,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Vollmacht nicht innerhalb der mit Verfügung vom 6. Mai 2009 angesetzten, am 18. Mai 2009 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat,
dass deshalb androhungsgemäss vorzugehen und auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass hieran auch die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2009 (Poststempel) nichts ändert, weil der vom Gericht angezeigte Formmangel innert der mit Verfügung vom 6. Mai 2009 angesetzten Nachfrist nicht behoben worden ist und das Gesuch um Erstreckung der Frist erst nach Ablauf derselben und mithin verspätet eingereicht wurde,
dass überdies die Beschwerde vom 5. Mai 2009 den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag, weshalb auch insoweit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel (Art. 108 BGG) vorliegt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Juni 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz