BGer 9C_406/2009
 
BGer 9C_406/2009 vom 04.06.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_406/2009
Verfügung vom 4. Juni 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.
Parteien
J.________ und P.________,
Beschwerdeführer,
gegen
rhenusana die rheintaler krankenkasse,
Heinrich-Wild-Strasse 210, 9435 Heerbrugg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2009.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 27. Mai 2009, worin J.________ und P.________ die Beschwerde vom 8. Mai 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2009 zurückziehen,
in Erwägung,
dass die - auch unter Berücksichtigung der Eingabe vom 20. Mai 2009 dem Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügende und daher chancenlose - Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP zufolge Rückzuges im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Juni 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Traub