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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_858/2008
Urteil vom 20. Mai 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiber Faga.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Konrad Jeker,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache, teilweise qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; mehrfache Geldwäscherei; Anklageprinzip; Strafzumessung; Willkür; Unschuldsvermutung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 12. August 2008.
Sachverhalt:
A.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft sprach A.________ mit Urteil vom 12. August 2008 in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft schuldig der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des in Umlaufsetzens falschen Geldes, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, des mehrfachen Verweisungsbruches sowie der mehrfachen Geldwäscherei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 438 Tagen. Vom Vorwurf der teilweise gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss den Ziffern 5A4.d, 5A2., 5C und 5A4.a der Anklageschrift vom 15. Februar 2007 wurde A.________ freigesprochen.
B.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. August 2008 sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziffern 5A4.e bis g der Anklageschrift) sowie vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei (Ziffer 5B der Anklageschrift) freizusprechen. Im Übrigen sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
Streitgegenstand bilden die Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen mehrfacher Geldwäscherei (vgl. die Anklageschrift vom 15. Februar 2007, Ziffern 5A4.e bis g und 5B).
Die Vorinstanz geht insoweit von folgendem Sachverhalt aus (angefochtenes Urteil S. 14 ff.):
1.1 Dem Beschwerdeführer wird angelastet, zusammen mit B.________ und C.________ einen Transport von rund 5.39 Kilogramm Heroin vom Kosovo in die Schweiz organisiert zu haben. Der Transport sei von C.________ ausgeführt worden, der die Drogenmenge von B.________ im Kosovo in Empfang genommen habe und dem Beschwerdeführer hätte ausliefern sollen. Auf der Rückfahrt in die Schweiz sei C.________ am 20. Juni 2006 bei der Einreise nach Kroatien verhaftet worden.
1.2 Am 27. Juni 2006 habe der Beschwerdeführer, der sich durch die Verhaftung von C.________ in einem "Engpass" betreffend die Heroinmenge befunden habe, zusammen mit D.________, E.________ und F.________ einen Transport von 1 Kilogramm Heroin vereinbart. Sie hätten geplant, dass F.________ die Drogen südlich von Venedig holen und zum Wohnort des Beschwerdeführers in X.________ bringen würde. F.________ sei am 29. Juni 2006 bei der Einreise in die Schweiz am Grenzübergang Chiasso - Brogeda verhaftet worden. Dabei sei eine Heroinmenge von rund 0.975 Kilogramm sichergestellt worden.
1.3 Am 1. Juli 2006 habe G.________ eine Heroinmenge von 4.988 Kilogramm von B.________ im Kosovo in Empfang genommen, die für den Beschwerdeführer bestimmt gewesen sei. Am 2. Juli 2006 habe G.________ den Beschwerdeführer in Muttenz getroffen, um ihm das Heroin auszuliefern. Auf dem Weg nach X.________ seien sie in Münchenstein verhaftet worden. Bereits am 5. Juni 2006 habe G.________ in gleicher Art und Weise dem Beschwerdeführer eine Heroinmenge von ca. 1 Kilogramm geliefert. Diese habe der Beschwerdeführer in der Region Basel weiterverkauft.
1.4 Schliesslich wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, mehrere Geldbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 24'745.--, die aus Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz herrühren würden, an Dritte in die USA und in den Kosovo überwiesen respektive mit dem Zweck der Weiterleitung in den Kosovo an Dritte ausgehändigt zu haben. Die Übergaben beziehungsweise Überweisungen seien in der Zeit vom 24. Mai 2006 bis 29. Juni 2006 erfolgt.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips, des rechtlichen Gehörs und der Verteidigungsrechte (Art. 29 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Laut Anklageschrift werde ihm vorgeworfen, in mehrfach qualifizierter Weise gegen die einschlägigen Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes verstossen zu haben. Dieser Vorwurf sei zu unbestimmt. Laut Anklageschrift werde ihm einerseits der Verkauf von Heroin vorgeworfen, andererseits werde ihm betreffend die Delikte im Sinne von Ziffern 5A4.e bis g der Anklageschrift ausschliesslich das Anstalten-Treffen zum Verkauf angelastet.
Er sei gestützt auf den Vorwurf in Ziffer 5A4.e der Anklageschrift verurteilt worden, weil er mit B.________ über die konkrete Organisation und Planung eines Drogentransports in die Schweiz gesprochen habe. Das Anklageprinzip sei deshalb verletzt, weil der Beschwerdeführer ausdrücklich wegen Anstalten-Treffens zum Verkauf von Drogen angeklagt, jedoch wegen Anstalten-Treffens zur Einfuhr von Drogen verurteilt worden sei. Die Vorinstanz habe das Anstalten-Treffen zum Verkauf ausdrücklich als nicht erwiesen qualifiziert. Indem sie den Beschwerdeführer wegen Anstalten-Treffens zur Einfuhr von Drogen verurteilt habe, ohne ihm dies vorgängig zu eröffnen, habe sie sein rechtliches Gehör und seine Verteidigungsrechte verletzt. Auch gemäss den Ziffern 5A4.f und g der Anklageschrift sei ihm ausschliesslich das Anstalten-Treffen zum Verkauf vorgeworfen worden (Beschwerde S. 4 ff.).
2.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat der Angeschuldigte Anspruch darauf, in möglichst kurzer Frist über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245; 126 I 19 E. 2a S. 21).
2.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Vorwurf in der Anklageschrift, wonach er in mehrfach qualifizierter Weise gegen die einschlägigen Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes verstossen habe, sei für sich allein zu unbestimmt (Beschwerde S. 4), geht aus seiner Rüge nicht hervor, welche Norm als verletzt beanstandet wird. Zwar verweist er auf § 139 Abs. 2 lit. c des Gesetzes [des Kantons Basel-Landschaft] betreffend die Strafprozessordnung (StPO; SGS 251). Er macht jedoch nicht geltend, die Vorinstanz habe das kantonale Prozessrecht verletzt. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
2.4 Es trifft nicht zu, dass der in der Anklageschrift umschriebene Tatvorwurf einzig das Anstalten-Treffen zum Verkauf von Betäubungsmitteln (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 BetmG) beinhaltet. In der Anklageschrift wird einleitend festgehalten, der Beschwerdeführer habe (zusammen mit B.________, E.________ und weiteren Personen) Vorkehrungen getroffen, 11.5 Kilogramm Heroin in die Schweiz zu schmuggeln, auf die doppelte Menge zu strecken und zu verkaufen (vorinstanzliche Akten pag. 2089). "Vorkehrungen treffen" ist gleichbedeutend mit "Anstalten treffen". Dem Beschwerdeführer wird somit gemäss Anklageschrift nicht nur angelastet, Vorkehrungen respektive Anstalten zum Verkauf getroffen zu haben, sondern auch, Vorbereitungshandlungen getroffen zu haben, das Heroin in die Schweiz zu schmuggeln und somit (aus dem Ausland) einzuführen (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 BetmG).
Im Einzelnen wird dem Beschwerdeführer in den Ziffern 5A4.e bis g der Anklageschrift Folgendes zur Last gelegt:
2.4.1 Gemäss Ziffer 5A4.e der Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, Anstalten zur Einfuhr von Betäubungsmitteln (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 BetmG) getroffen zu haben. Laut Anklageschrift sei die durch C.________ auszuführende Lieferung in die Wege geleitet worden, weil der Beschwerdeführer mit dem Verkauf von Heroin eher schlechter Qualität Probleme bekommen habe. Er habe deshalb mit B.________ vereinbart, dass dieser Heroin guter Qualität liefern würde. Die Droge sei für den Beschwerdeführer bestimmt gewesen, und dieser hätte C.________ bei erfolgter Lieferung bezahlen sollen. Als C.________ in eine Verkehrskontrolle geraten sei und eine Busse habe bezahlen müssen, habe der Beschwerdeführer mit Hilfe von H.________ das benötigte Geld unverzüglich überwiesen. Auch habe der Beschwerdeführer zusammen mit B.________ und E.________ beschlossen, C.________ und I.________ aufzusuchen und "zu beseitigen", nachdem sie nach der Verhaftung von C.________ in der irrigen Annahme gewesen seien, C.________ und I.________ hätten sich mit der Lieferung abgesetzt. Die Vorkehrungen des Beschwerdeführers, Betäubungsmittel einzuführen, spiegelten sich somit gemäss Anklage in mehreren bestimmten Umständen und konkreten Handlungen wider. Die ihm von der Vorinstanz zur Last gelegten Anstalten zur Einfuhr von Betäubungsmitteln (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 BetmG) wurden in der Anklageschrift genügend präzis umschrieben.
2.4.2 Weiter wird dem Beschwerdeführer gemäss Ziffer 5A4.f der Anklageschrift vorgeworfen, in Mittäterschaft Betäubungsmittel eingeführt sowie Anstalten zum Besitz und Verkauf getroffen zu haben (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG, Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 i.V.m. Abs. 6 BetmG). Laut Anklageschrift sei das Heroin, das F.________ von Italien in die Schweiz eingeführt habe, für den Beschwerdeführer bestimmt gewesen. Dieser habe beabsichtigt, die Betäubungsmittel evtl. zu strecken, zumindest aber zu portionieren und zu verkaufen. Die für F.________ bestimmte Entschädigung für den Transport habe der Beschwerdeführer organisiert. Auch habe er mit E.________ vereinbart, dass F.________ das Heroin nach X.________ zu seinem Wohnort bringen sollte. Laut Untersuchungsbehörde hat der Beschwerdeführer somit zusammen mit E.________, D.________ und F.________ den Zeitpunkt der Abreise von F.________ nach Italien sowie den Zeitpunkt und den Ort der Lieferung in die Schweiz vereinbart, die Entschädigung für F.________ ausgerichtet und dadurch (zumindest teilweise) den Transport geplant, in die Wege geleitet und ausgeführt. Zudem konnten in seiner Wohnung laut Anklageschrift u.a. Streckmittel und eine Waage sichergestellt werden. Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zur Last gelegten Delikte der Einfuhr von Betäubungsmitteln (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG) sowie des Anstalten-Treffens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 i.V.m. Abs. 6 BetmG (Besitz und in Verkehr bringen) wurden in ihrem Sachverhalt genügend konkretisiert.
2.4.3 Schliesslich wirft die Vorinstanz gestützt auf Ziffer 5A4.g der Anklageschrift dem Beschwerdeführer vor, Betäubungsmittel eingeführt, besessen und in Verkehr gebracht sowie Anstalten getroffen zu haben, Heroin in Verkehr zu bringen (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-5, Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 BetmG). Dies, indem er einerseits eine Lieferung von ca. 1 Kilogramm Heroin, die er von B.________ durch G.________ erhalten habe, in der Region Basel abgesetzt habe. Andererseits habe er G.________ in Muttenz getroffen, nachdem dieser von B.________ 4.988 Kilogramm Heroin ausgehändigt erhalten habe, die für den Beschwerdeführer bestimmt gewesen seien. Die Delikte gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 sowie Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 BetmG (Besitz, in Verkehr bringen und Anstalten zum in Verkehr bringen) wurden in der Anklageschrift genügend konkretisiert.
Betreffend die Einfuhr im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG nimmt die Vorinstanz, unter Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil, an, der Beschwerdeführer habe mit seinem wesentlichen Tatbeitrag das Delikt in Mittäterschaft begangen (angefochtenes Urteil S. 23). Gemäss Ziffer 5A4.g der Anklageschrift bestand die einzige Handlung des Beschwerdeführers darin, dass er G.________ in Muttenz traf, nachdem sich dieser nach Verlassen der Autobahn bei Basel verfahren hatte, und sich mit ihm auf den Weg nach X.________ machte. Ob diese Handlung im Zeitpunkt, als G.________ die Schweizer Grenze überquert, nicht aber den Bestimmungsort (X.________) erreicht hatte, als Tatbeitrag zu qualifizieren ist und ob sie die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Einfuhr genügend präzis zu umschreiben vermag, kann dahingestellt bleiben. Ebenso kann offenbleiben, ob die Vorinstanz sich auf diesen Sachverhalt in der Anklage stützt. Der Beschwerdeführer lässt es damit bewenden zu rügen, dass ihm einzig das Anstalten-Treffen zum Verkauf (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 BetmG) vorgeworfen worden sei, was unzutreffend ist. Er setzt sich im Übrigen nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid sowie mit dem ihm in Ziffer 5A4.g der Anklageschrift zur Last gelegten Sachverhalt auseinander. Seine Vorbringen genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
2.4.4 Zusammenfassend ist die Rüge, wonach das Anklageprinzip, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und dessen Verteidigungsrechte verletzt worden seien (Art. 29 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK), unbegründet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht betreffend den Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) und eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) geltend.
Betreffend die Beweiswürdigung ist die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür im Sinne von Art. 9 BV beschränkt. Eine solche liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung auch vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen).
Der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn das Sachgericht die angeklagte Person verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld fortbestanden. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen; Urteil 6P.27/2006 vom 27. November 2006 E. 1, in: sic! 6/2007 S. 462; Urteil 6B_901/2008 vom 23. Februar 2009 E. 3.2).
3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe ihn einzig deshalb wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB verurteilt, weil er nicht habe beweisen können, dass die von ihm an Dritte überwiesenen Geldbeträge nicht aus verbrecherischen Vortaten stammen würden. Die Herkunft der Vermögenswerte sei nicht erstellt. Die Feststellung, mangels anderer Einnahmequellen stammten die Mittel aus dem Drogenhandel, sei willkürlich (Beschwerde S. 6 f.).
3.3 Die erste Instanz, auf deren Ausführungen die Vorinstanz verweist, hat eingehend und differenziert dargelegt, dass der Beschwerdeführer zum engeren Kreis einer Gruppierung gehört habe, die einen über zahlreiche Ländern erstreckten und sich in Expansion befindenden Drogenhandel betrieben habe. Sie qualifizierte ihn als vollwertiges Gruppenmitglied mit Führungsaufgaben, der strategische Funktionen ausgeübt, einen eigenen Kundenstamm gehabt und den Drogenhandel wie einen Beruf ausgeübt habe sowie in der Zeit von März 2006 bis zu seiner Verhaftung am 2. Juli 2006 neben dem Drogenhandel keiner anderen Tätigkeit nachgegangen sei. Deshalb sei keine andere Quelle für die fragliche Geldsumme ersichtlich (vorinstanzliche Akten pag. 2523 und 2513 ff.).
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander, sondern erhebt einzig appellatorische Kritik. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen und diese der Würdigung der Vorinstanz gegenüberzustellen, ohne zu erörtern, inwiefern der angefochtene Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein sollte. Er führt unter Hinweis auf eine Einvernahme zu seiner Person vom 29. Januar 2005 aus, dass daraus nur hervorgehe, dass er in der massgeblichen Zeit über kein geregeltes Einkommen verfügt und Schulden gehabt habe (Beschwerde S. 7). Dieser Hinweis geht offensichtlich an der Sache vorbei, zumal die Einvernahme rund 1 1/3 Jahre vor den fraglichen Geldüberweisungen stattgefunden hat. Er ist unbeheflich und ungeeignet, Willkür darzulegen. Der Beschwerdeführer hätte substanziiert aufzeigen müssen, inwiefern die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufgedrängt hätten und die Beweiswürdigung der Vorinstanz (auch) im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sei (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.). Seine Vorbringen genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Strafzumessung. Er bringt vor, die Vorinstanz habe die ihm auferlegte Strafe nicht hinreichend begründet. Völlig im Dunkeln bleibe, weshalb die Vorinstanz auf ein Strafmass von zehn Jahren Freiheitsstrafe erkannt habe. Nicht zutreffend sei, dass er einen erheblichen Umsatz gemacht respektive entsprechende Anstalten getroffen habe. Aktenwidrig sei auch, dass er berufsmässig gehandelt habe. Schliesslich sei es unzulässig, sein Aussageverhalten straferhöhend zu berücksichtigen (Beschwerde S. 7 f.).
4.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; 127 IV 101 E. 2 S. 104; 124 IV 286 E. 4a S. 295). Geht die obere Instanz von einem wesentlich geringeren Deliktsbetrag aus und führt sie zudem strafmindernde Gründe an, welche die untere Instanz nicht berücksichtigt hat, so darf sie nicht ohne weitere Begründung die von der ersten Instanz ausgefällte Strafe als angemessen ansehen (Urteil 6S.596/2000 vom 22. Februar 2001 E. 2.).
Nach Art. 50 StGB hat der Richter die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f. mit Hinweisen).
4.3 Die Vorinstanz hat die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände aufgezeigt und gewürdigt. Sie hat sich mit den objektiven und subjektiven Verschuldenskomponenten auseinandergesetzt und die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt. Sie hat ihm eine Menge von 14 Kilogramm Heroingemisch bzw. 2.42 Kilogramm reines Heroin angerechnet und berücksichtigt, dass er in Missachtung eines Einreiseverbots und mittels gefälschter Ausweise eigens in die Schweiz eingereist ist, um als Mitglied einer Bande einen Handel mit Heroin zu betreiben. Das Verschulden des Beschwerdeführers, der innerhalb der Gruppierung eine führende und eigenständige Position innegehabt und der einzig aus finanziellen Motiven gehandelt hat, hat sie als sehr schwer qualifiziert. Weiter hat sie namentlich seine einschlägigen Vorstrafen straferhöhend berücksichtigt. Strafmindernde Umstände hat sie nicht gesehen (angefochtenes Urteil S. 30 ff.).
4.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dem angefochtenen Urteil lasse sich nicht hinreichend entnehmen, wie die Vorinstanz die ausgefällte Freiheitsstrafe von 10 Jahren begründet habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, im Urteil mit absoluten Zahlen oder in Prozenten anzugeben, inwieweit sie bestimmte strafzumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend oder strafmindernd berücksichtigt hat (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 104 f.). Von Bundesrechts wegen wird auch nicht eine bezifferte Einsatzstrafe verlangt. Die Rüge erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
4.3.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist mit Blick auf die Menge von 14 Kilogramm Heroingemisch, entsprechend 2.42 Kilogramm reinem Heroin, nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer verschuldeten Erfolg als beträchtlich eingeschätzt hat. Ebenso wenig ist zu rügen, dass die Vorinstanz straferhöhend berücksichtigt hat, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit über kein anderes Einkommen als über dasjenige aus dem Drogenhandel verfügte. Diese tatsächliche Feststellung ist vorliegend massgebend (vgl. E. 3.3 hievor; Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 BGG) und steht nicht im Widerspruch zum Freispruch vom Vorwurf der gewerbsmässigen Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG. Der Freispruch in erster Instanz erfolgte mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Mitte März 2006 bis 2. Juli 2006 durch den persönlichen Verkauf von Heroin einen Umsatz von lediglich Fr. 44'250.-- erzielt hatte (vorinstanzliche Akten pag. 2517). Somit wurde der gemäss Rechtsprechung (BGE 129 IV 188 E. 3. S. 190 ff.) erforderliche Mindestumsatz von Fr. 100'000.-- nicht erreicht und deshalb eine qualifizierte Gewerbsmässigkeit verneint.
4.3.3 Der Beschwerdeführer rügt ohne Grund, die Vorinstanz hätte sein Aussageverhalten nicht straferhöhend berücksichtigen dürfen. Gemäss BGE 113 IV 56 E. 4c S. 57 lässt es sich mit aArt. 63 StGB vereinbaren, hartnäckiges Bestreiten als Zeichen fehlender Einsicht und Reue zu werten und dieses straferhöhend zu berücksichtigen. Im Urteil 6S.686/1994 vom 11. Mai 1995 hat das Bundesgericht unter Hinweis auf Meinungsäusserungen im Schrifttum eingeräumt, dass eine auf Uneinsichtigkeit gestützte Straferhöhung nicht unbedenklich sei. Im Urteil 6S.199/2004 vom 27. April 2005 hat es erwogen, dass sich Einsicht und Reue strafmindernd auswirken. Der Umkehrschluss sei nicht zwingend, so dass jedenfalls keine Bundesrechtsverletzung vorliege, wenn fehlende Einsicht oder Reue nicht straferhöhend berücksichtigt würden (siehe Urteil 6B_401/2007 vom 8. November 2007 E. 9.3.2, nicht publ. in: BGE 134 IV 132). Im Urteil 6B_742/2007 vom 10. Januar 2008 hat es erwogen, ein hartnäckiges Bestreiten lasse auf fehlende Einsicht und Reue schliessen. Dies könne straferhöhend berücksichtigt werden. Diese Praxis wurde auch im Urteil 6B_992/2008 vom 5. März 2009 bestätigt (vgl. zum Ganzen Hans Wiprächtiger, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 2. Aufl. 2007, N. 133 zu Art. 47 StGB).
Es ist vorliegend nicht zu beanstanden, das Verhalten eines Täters, der sich während des gesamten Verfahrens uneinsichtig verhielt und teilweise absurde Ausführungen machte (wie beispielsweise die Behauptung, anlässlich eines Spaziergangs von einem Marokkaner Papiere gekauft zu haben und deshalb der Ansicht gewesen zu sein, dadurch die belgische Staatsbürgerschaft erworben zu haben) straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer wurde in den USA unter verschiedenen Namen zehn Mal verhaftet und in Deutschland unter einem weiteren Namen fünf Mal verurteilt (vorinstanzliche Akten pag. 15 ff. und 21/1). Er hat mithin eine gewisse Fertigkeit erlangt, mit verschiedenen Identitäten die Strafverfolgung zu erschweren, um sich allfälligen Verurteilungen zu entziehen. Dass sein Verhalten im vorliegenden Verfahren einem anderen Zweck gedient hätte, ist nicht ersichtlich. Deshalb darf es entsprechend gewürdigt werden. Das angefochtene Urteil verstösst auch in diesem Punkt nicht gegen Bundesrecht.
4.3.4 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer 14 Kilogramm Heroingemisch bzw. 2.4249 Kilogramm reines Heroin zugerechnet. Diese Drogenmenge entspricht gegenüber der Annahme der ersten Instanz einer Reduktion um 4 Kilogramm respektive 1.1751 Kilogramm. In Prozenten hat die Vorinstanz gegenüber der ersten Instanz dem Beschwerdeführer somit eine um rund 22% reduzierte Menge Heroingemisch respektive eine um rund 33% reduzierte Menge reines Heroin angerechnet. Im Übrigen nimmt die Vorinstanz in ihren Erwägungen im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil keine unterschiedliche Beurteilung der wesentlichen Strafzumessungsmerkmalen vor. Trotz der zu Gunsten des Beschwerdeführers veranschlagten Reduktion bestätigte die Vorinstanz das erstinstanzliche Strafmass (angefochtenes Urteil S. 31 f.). Darin liegt keine ermessensverletzende Diskrepanz zwischen dem erst- und zweitinstanzlichen Urteil, da der Drogenmenge bei der Strafzumessung zwar eine wichtige, aber keine vorrangige Bedeutung zukommt. Die Strafe ist demnach nicht allein nach der Menge einer Droge, sondern auch und in erster Linie nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, das sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat bezieht und damit das wesentliche Strafzumessungskriterium bildet (Urteil 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4, nicht publ. in: BGE 132 IV 132). Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 118 IV 342 E. 2c S. 348; 121 IV 202 E. 2d/cc S. 206; 121 IV 193 E. 2b/aa S. 196; Hans Wiprächtiger, in: Strafzumessung und bedingter Strafvollzug - eine Herausforderung für die Strafbehörden, ZStrR 114/1996 S. 435). Zwar ist die von der Vorinstanz veranschlagte Reduktion nicht unwesentlich. Aufgrund der dem Beschwerdeführer zugerechneten grossen Menge Heroin, die weit über dem Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt, und der Tatsache, dass zusätzlich der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG erfüllt ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die erstinstanzliche Strafe bestätigt und dadurch der Betäubungsmittelmenge respektive der diesbezüglichen Differenz eine untergeordnete Bedeutung beigemessen hat. Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 10 Jahren hält sich innerhalb des weiten sachrichterlichen Ermessens und ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Begründungspflicht im Sinne von Art. 50 StGB nicht verletzt. Eine ermessensverletzende Gewichtung der Faktoren respektive eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 47 StGB) ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario).
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Faga