BGer 9C_423/2009
 
BGer 9C_423/2009 vom 18.05.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_423/2009
Urteil vom 18. Mai 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.
Parteien
M.________, Beschwerdeführer,
gegen
Mutuel Assurances, Administration,
Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 23. Januar 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. Mai 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2009,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde dieser inhaltlichen Mindestanforderung nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern der angefochtene Entscheid auf offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen oder sonst bundesrechtswidrig (Art. 95 lit. a BGG) sein sollte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Mai 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Traub