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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_347/2009
Urteil vom 15. Mai 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
S.________, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 16. Februar 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des S.________ vom 21. April 2009 (Poststempel) gegen einen (nicht beigelegten) Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2009,
in die nach Erlass der Verfügung vom 22. April 2009 betreffend fehlende Beilagen dem Bundesgericht von S.________ am 2./4. Mai 2009 zugesandte Eingabe,
in die mit Eingabe vom 11. /13. Mai 2009 erfolgte Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der mit Verfügung vom 22. April 2009 angesetzten, am 4. Mai 2009 abgelaufenen (Art. 44-48 BGG) Nachfrist behoben hat,
dass deshalb androhungsgemäss vorzugehen und auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass hieran auch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2./4. Mai 2009 nichts ändert, weil der vom Gericht angezeigte Formmangel der fehlenden Beilagen innert der mit Verfügung vom 22. April 2009 angesetzten Nachfrist nicht behoben worden ist,
dass auch die Eingabe vom 11./13. Mai 2009 und die damit erfolgte Nachreichung des Entscheides zufolge Fristversäumnisses unerheblich sind, zumal sie an der gesetzlichen Regelung (Art. 42 Abs. 3 sowie Abs. 5 BGG) und der darauf beruhenden Verfügung vom 22. April 2009 nichts zu ändern vermögen (zu der - nicht erstreckbaren - Rechtsmittelfrist und den innerhalb dieser Frist einzureichenden Beilagen vgl. Art. 42 Abs. 1-3, Art. 47 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG),
dass überdies die genannten Eingaben - soweit sie überhaupt innerhalb der Beschwerdefrist des Art. 100 Abs. 1 BGG und damit rechtzeitig eingereicht worden sind - den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermögen, weshalb auch insoweit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel (Art. 108 BGG) vorliegt,
dass für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Mai 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz