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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_297/2009
Urteil vom 13. Mai 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, 3012 Bern.
Gegenstand
Rückruf des Arzneimittels E.________ Salbe,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, vom 2. April 2009.
Nach Einsicht
in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2009, womit dieses auf die Beschwerde von X.________ gegen eine Vollstreckungsverfügung von Swissmedic vom 6. August 2008 betreffend den Rückzug des Arzneimittels E.________ Salbe nicht eingetreten ist,
in die Beschwerde von X.________ vom 11. Mai 2009, womit er die Aufhebung dieses Urteils sowie der Verfügung von Swissmedic vom 6. August 2008 beantragt,
in Erwägung,
dass der Präsident der Abteilung im vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG),
dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem nunmehr durch das angefochtene Nichteintretensurteil des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahren insgesamt bereits fünfmal ans Bundesgericht gelangt ist, wobei er ausschliesslich Nichteintretensentscheide erwirkt und das Bundesgericht mehrmals auf rechtsmissbräuchliche Prozessführung geschlossen hat,
dass der Beschwerdeführer auch in der vorliegenden Beschwerde gegen das Endurteil so argumentiert, als hätte er die Erwägungen der bisher in dieser Angelegenheit ergangenen Entscheidungen nicht zur Kenntnis genommen,
dass eine solche Prozessführung rechtsmissbräuchlich ist und keinen Rechtsschutz verdient und mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
dass das Bundesgericht weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit nicht mehr formell behandeln wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Swissmedic sowie dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller