Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_373/2009
Urteil vom 6. Mai 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
M.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Invalidenversicherung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2009.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 24. Februar 2009 die bis anhin M.________ ausgerichtete Invalidenrente auf Ende des folgenden Monats eingestellt und zugleich einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 2. April 2009 den von der Verwaltung angeordneten Entzug die aufschiebende Wirkung der zwischenzeitig erhobenen Beschwerde bestätigt hat,
dass dagegen am 30. April 2009 (Poststempel) Beschwerde erhoben worden ist,
dass gemäss Art. 98 BGG mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen - worunter auch die Gewährung oder der Entzug der aufschiebenden Wirkung fällt (Urteile 1C_155/2007 vom 13. September 2007 und 9C_191/2007 vom 8. Mai 2007, letzteres publiziert in: SVR 2007 IV Nr. 43 S. 143; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4336; Markus Schott, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 15 zu Art. 98; Hansjörg Seiler, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 7 ff. zu Art. 98; vgl. auch Art. 46 Abs. 2 BGG: "... aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen ...") - nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,
dass das Bundesgericht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Urteile 1C_155/2007 vom 13. September 2007 und 9C_191/2007 vom 8. Mai 2007, letzteres publiziert in: SVR 2007 IV Nr. 43 S. 143; Ulrich Meyer, in Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 15 zu Art. 106; Nicolas von Werdt in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 8 zu Art. 106),
dass in der Beschwerde nicht dargelegt wird, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt,
dass überdies auch nicht dargelegt wird, weshalb die Voraussetzungen für ein Eintreten gegen den vorinstanzliche Zwischenentscheid (Art. 93 BGG) gegeben sein sollen,
dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Mai 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel