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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_319/2009
Urteil vom 30. April 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.
Parteien
M.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
gegen
IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 25. März 2009.
Sachverhalt:
A.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hiess die Beschwerde von M.________ gegen die rentenherabsetzende Verfügung der IV-Stelle Glarus vom 13. Dezember 2007 in dem Sinne gut, als es den genannten Verwaltungsentscheid aufhob und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden Neubeurteilung des Rentenanspruchs an die IV-Stelle zurückwies (Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids vom 25. März 2009). Des Weitern auferlegte das kantonale Gericht dem "teilweise unterliegenden" M.________ "eine reduzierte Gerichtsgebühr von pauschal Fr. 400.-" und sprach dem "teilweise obsiegenden" und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zulasten der IV-Stelle "eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)" zu (Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids).
B.
M.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit den Anträgen, in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids sei einerseits die Gerichtsgebühr für das kantonale Verfahren vollumfänglich der IV-Stelle aufzuerlegen und anderseits sei ihm diesbezüglich eine ungekürzte Parteientschädigung von Fr. 3000.- zuzusprechen.
Erwägungen:
1.
Beim (materiell nicht angefochtenen) vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481). Solche (selbständig eröffnete) Entscheide sind nur unter den alternativen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar, d.h., wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a); oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Der zweite Tatbestand spielt hier von vornherein keine Rolle: Ein Urteil des Bundesgerichts über die Verlegung der Gerichts- und den Ersatz der Parteikosten für das kantonale Verfahren würde nicht sofort zu einem Endentscheid in der Sache führen. Was das Erfordernis gemäss Abs. 1 lit. a der streitigen Norm anbelangt, hat das Bundesgericht in BGE 133 V 645 erkannt, dass die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge in einem Rückweisungsentscheid ebenfalls einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG darstellt, auch insofern der nicht wiedergutzumachende Nachteil zu verneinen und daher auf entsprechende Beschwerden nicht einzutreten ist. Dieses amtlich publizierte Urteil vom 6. November 2007 wurde in der Folge mehrfach bestätigt (vgl. die zahlreichen Hinweise im Urteil 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008, in welchem im Übrigen eine Änderung der dargelegten Rechtsprechung abgelehnt wurde).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann die in einem Rückweisungsentscheid getroffene vorinstanzliche Gerichts- und Parteikostenregelung später durchaus noch beim Bundesgericht angefochten werden, entweder selbständig innerhalb der normalen Rechtsmittelfrist ab Rechtskraft des Endentscheids oder zusammen mit dem neuen Entscheid der Vorinstanz. Der Kostenspruch im Rückweisungsentscheid wird mit dem Endentscheid zum materiellen Inhalt dieses Erkenntnisses (BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 648; erwähntes Urteil 9C_567/2008 E. 4.2 mit Literaturhinweis).
2.
Auf die im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. April 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Attinger