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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_371/2009 {T 0/2}
Urteil vom 30. April 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
R._________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2009.
Nach Einsicht
in den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2009,
in die an eine Mitarbeiterin der IV-Stelle des Kantons Zürich gerichtete Eingabe mit Datum 29. Januar 2009, bei der IV-Stelle eingegangen am 31. März 2009, worin R._________ um einen Termin zur Erörterungen der Möglichkeiten für den Erhalt einer Invalidenrente ersucht,
in die Aktennotiz der IV-Stelle vom 22. April 2009 über den Telefonanruf von Herrn Rütimann, wonach R._________ mit der Eingabe vom 29. Januar 2009, respektive 31. März 2009, den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts habe anfechten wollen,
in das Überweisungsschreiben der IV-Stelle vom 28. April 2009, welches von R._________ der IV-Stelle zur Weiterleitung an das Bundesgericht am 22. April 2009 übermittelte Beweise mit umschliesst,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass das bei der IV-Stelle am 31. März 2009 eingegangene Schriftstück offenkundig diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da es keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Eingabe nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. April 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel