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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_327/2009
Urteil vom 28. April 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Diebstahl, Urkundenunterdrückung etc.,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 31. März 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Generalprokurator des Kantons Bern stellte mit Eingabe an das Obergericht des Kantons Bern vom 1. Februar 2008 fest, die Rekurseingabe des Beschwerdeführers erfülle die Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten sei (angefochtener Entscheid S. 9 oben). Die Vorinstanz schliesst sich im angefochtenen Entscheid dieser Auffassung des Generalprokurators an und stellt fest, in der weitschweifigen Vernehmlassung des Beschwerdeführers werde nichts Substanzielles zu den Ausführungen des Generalprokurators vorgebracht, wobei die Vernehmlassung im Übrigen nicht dazu dienen könne, eine verpasste Rekursbegründung nachzuholen (angefochtener Entscheid S. 9/10 E. 3 und 4). Obwohl der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht über seine Ausführungen behauptet, "damit" seien die zitierten Erwägungen der Vorinstanz "genügend kommentiert" (Beschwerde S. 3), befasst er sich mit der Frage, welchen Begründungsanforderungen ein kantonaler Rekurs genügen muss, nicht. Statt dessen äussert er sich zur Frage seines Wohnortes. Nachdem die kantonalen Behörden nach der Prüfung dieser Frage indessen feststellten, die Rekurseingaben seien rechtzeitig erfolgt (angefochtener Entscheid S. 8 oben), spielte die Frage des Wohnsitzes des Beschwerdeführers für den Ausgang der Sache von vornherein keine Rolle mehr. Die Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn