BGer 5A_82/2009
 
BGer 5A_82/2009 vom 27.04.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_82/2009
Urteil vom 27. April 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiberin Gut.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Henzer.
Gegenstand
Abänderung des Scheidungsurteils,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 27. November 2008.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes A.________ vom 20. September 1995 wurde die Ehe von Y.________, geb. 1948, und X.________, geb. 1946, geschieden. Y.________ wurde verpflichtet, X.________ nacheheliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'500.-- bis zum vollendeten 16. Altersjahr des jüngsten Kindes, d.h. bis zum 30. Juli 1998, von Fr. 2'000.-- ab 1. August 1998 bis zum Eintritt von X.________ ins AHV-Alter und von Fr. 1'500.-- für die Zeit danach zu bezahlen.
B.
B.a Y.________ machte am 29. Juni 2006 beim Bezirksgericht A.________ ein Verfahren auf Abänderung des Ehescheidungsurteils anhängig. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 28. August 2006 wurde die Abänderungsklage - nachdem Y.________ mit Schreiben vom 24. August 2006 die Abschreibung des Verfahrens beantragt hatte - als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
B.b Am 31. Oktober 2006 reichte Y.________ beim Bezirksgericht B.________ Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils ein und beantragte, es sei festzustellen, dass er seit dem 1. Juli 2006 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schulde. Eventualiter verlangte er die Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages per 1. Juli 2006. Im Übrigen ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Urteil vom 15. November 2007 reduzierte das Bezirksgericht B.________ den Unterhaltsbeitrag auf Fr. 1'468.60 bis zum Eintritt von X.________ ins AHV-Alter und auf Fr. 1'101.45 für die Zeit danach. Y.________ wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
B.c Gegen dieses Urteil reichte Y.________ Appellation ein und beantragte die Aufhebung des Urteils in allen Teilen sowie die Feststellung, dass er seit dem 1. November 2006 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schulde. Mit Anschlussappellation verlangte auch X.________ die vollumfängliche Aufhebung des Urteils. Zudem beantragte sie, dass auf die Klage nicht einzutreten sei.
Mit Urteil vom 27. November 2008 hob das Obergericht des Kantons Aargau das erstinstanzliche Urteil in teilweiser Gutheissung der Appellation von Y.________ auf und setzte den Unterhaltsbeitrag ab 1. November 2006 auf Fr. 400.-- fest. Y.________ wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 2. Februar 2009 ist X.________ (fortan: Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht gelangt. Sie verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und das Nichteintreten auf die Abänderungsklage. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts B.________ zu bestätigen, wonach Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'468.60 bis zu ihrem Eintritt ins AHV-Alter und von Fr. 1'101.45 für die Zeit danach zu leisten waren. Subeventualiter sei ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 445.-- ab 1. November 2006 und von Fr. 908.-- ab Eintritt von Y.________ (fortan: Beschwerdegegner) ins AHV-Alter zu bezahlen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge für alle Instanzen.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Strittig ist vorliegend die Frage, ob die mit Scheidungsurteil vom 20. September 1995 festgesetzten nachehelichen Unterhaltsbeiträge abgeändert werden sollen. Beim angefochtenen Abänderungsurteil des Obergerichts handelt es sich um eine letztinstanzlich beurteilte Zivilsache mit Vermögenswert, welche dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen vorgetragen werden kann, da der Streitwert von Fr. 30'000.-- überschritten ist (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG).
2.
Zu beantworten ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorab die Frage, ob die Vorinstanzen zu Recht auf die Abänderungsklage des Beschwerdegegners eingetreten sind, was die Beschwerdeführerin bestreitet.
2.1 Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, der Beschwerdegegner habe bereits am 29. Juni 2006 eine Klage auf Abänderung des Ehescheidungsurteils des Bezirksgerichts A.________ beim dortigen Gericht rechtshängig gemacht. Er habe diese jedoch mit Schreiben vom 24. August 2006 wieder zurückgezogen. Das Bezirksgericht A.________ habe daher am 28. August 2006 eine Abschreibungsverfügung erlassen, welcher materielle Rechtskraft zukomme. Der vorliegenden Klage stehe daher die Einrede der materiellen Rechtskraft entgegen, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Indem die Vorinstanzen dem Klagerückzug keine Rechtskraftwirkung beigelegt hätten, sei gegen den klaren und unmissverständlichen Wortlaut von § 96 Ziff. 4 ZPO/SZ verstossen worden, weshalb das Urteil wegen Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) aufgehoben werden müsse.
2.2 Das Obergericht führt dazu aus, dass Erledigungsentscheide, die sich auf Parteierklärungen stützen, grundsätzlich in materielle Rechtskraft erwachsen würden. Ausnahmsweise erwachse ein Abschreibungsentscheid zufolge Klagerückzug indes nicht in materielle Rechtskraft, so beispielsweise bei einem Klagerückzug in einem frühen Prozessstadium oder zur Wiedereinbringung einer verbesserten Klage.
2.3 In der Rechtsprechung und Literatur herrscht Einigkeit darüber, dass nicht nur vollstreckbare gerichtliche Urteile, sondern auch Erledigungsentscheide aufgrund von Parteierklärungen (Vergleich, Anerkennung, Rückzug) in materielle Rechtskraft erwachsen. Namentlich bei Klagerückzug ist von Bundesrechts wegen grundsätzlich von materieller Rechtskraft auszugehen (BGE 105 II 149 E. 1 S. 150; Urteil 4P.94/2002 vom 27. Juni 2002 E. 3.1; VOGEL/SPÜHLER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage 2006, 9. Kapitel, Rz. 69 f.). Nur ausnahmsweise erwächst ein Abschreibungsentscheid zufolge Klagerückzugs nicht in materielle Rechtskraft, z.B. bei Klagerückzug in einem frühen Prozessstadium oder zur Wiedereinbringung einer verbesserten Klage (vgl. Vogel/ SPÜHLER, a.a.O., 9. Kapitel, Rz. 71 und 8. Kapitel, Rz. 45a). Demgegenüber erwachsen Erledigungsentscheide aus prozessualen Gründen nicht in materielle Rechtskraft. Sie führen nur zum Verlust des entsprechenden Prozesses, nicht jedoch zum Verlust des Anspruchs aus Zivilrecht (BGE 118 II 479 E. 2g-j S. 484 ff.; Urteil 4P.94/2002 vom 27. Juni 2002 E. 3.1).
Der Beschwerdegegner hat am 24. August 2006 mit Bezug auf die am 29. Juni 2006 beim Bezirksgericht A.________ anhängig gemachte Abänderungsklage ein Gesuch um Abschreibung des Verfahrens beantragt, nachdem das Bezirksgericht A.________ mit Verfügung vom 3. Juli 2006 ihm als Laie für den Fall der fehlenden Verbesserung seiner den prozessrechtlichen Anforderungen an eine Klageschrift nicht genügenden Eingabe vom 29. Juni 2006 Nichteintreten angedroht hatte. Unbestrittenermassen erfolgte das Gesuch um Abschreibung des Verfahrens in einem frühen Prozessstadium und bevor die Klage der Beschwerdeführerin zur Antwort zugestellt worden ist. Zudem hätte das Bezirksgericht A.________ das Verfahren im Urteilsfall, wäre die mit formellen Mängeln behaftete Klage nicht innert der richterlich angesetzten Frist verbessert worden, durch Nichteintretensentscheid erledigt, welcher nicht in materielle Rechtskraft hätte erwachsen können. Unter diesen Umständen ist die Auffassung des Obergerichts nicht willkürlich, wonach vorliegend der Abschreibungsentscheid keine weitergehende Wirkung entfalten könne als ein entsprechendes, diesen Abschreibungsentscheid ersetzendes Prozessurteil, welchem ebenfalls keine Rechtskraftwirkung zukäme.
Anzumerken ist zudem, dass gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG neue Tatsachen mit der Beschwerde in Zivilsachen nicht vorgebracht werden dürfen, sofern nicht erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Beschwerdegegner habe den Klagerückzug nur erklärt, um sich vom zwingenden Gerichtsstand nach Art. 15 GestG zu distanzieren und den alternativen Gerichtsstand an seinem Wohnsitz zu wählen, was einer mit dem Grundsatz der perpetuatio fori und dem Rechtsmissbrauchsverbot nicht zu vereinbarenden "fishing expedition" (recte: forum shopping) gleichkomme, handelt es sich um eine neue und damit vor Bundesgericht unzulässige Tatsache. Auf dieses Vorbringen ist folglich nicht einzutreten.
3.
In der Sache rügt die Beschwerdeführerin eine mehrfache Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie von aArt. 153 Abs. 2 ZGB. Zudem wirft sie dem Obergericht eine Verletzung der Beweisvorschriften (Art. 8 ZGB) sowie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor.
3.1 Das Obergericht hat richtig erkannt, dass für die Abänderung einer altrechtlichen Unterhaltsersatzrente (aArt. 151 Abs. 1 ZGB) bisheriges Recht zur Anwendung gelangt (Art. 7a Abs. 3 SchlTZGB).
Gemäss aArt. 153 Abs. 2 ZGB kann bei erheblicher, dauernder und unvorhersehbarer Veränderung der Verhältnisse die Rente herabgesetzt oder aufgehoben werden (BGE 96 II 301 E. 5a S. 303; 117 II 211 E. 5a S. 217 und BGE 118 II 229 E. 3 S. 232 ff.). Mit dieser Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich bei der Festsetzung der Unterhaltsrente im Zeitpunkt der Scheidung nur beschränkt vorhersehen lässt, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten entwickeln werden. Eine unerwartete Veränderung der finanziellen Situation kann dazu führen, dass sich der ursprünglich festgelegte Unterhaltsbeitrag im Nachhinein als unangemessen erweist. Entgegen dem Wortlaut ist aArt. 153 Abs. 2 ZGB nicht nur auf die Bedürftigkeitsrente, sondern auch auf die Unterhaltsersatzrente nach aArt. 151 Abs. 1 ZGB anwendbar (BGE 117 II 211 E. 1a S. 213).
3.2
3.2.1 Vorab rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbots. Die Vorinstanz habe die in § 75 Abs. 1 ZPO/AG verankerte Dispositionsmaxime verletzt bzw. sie sei in Willkür verfallen, weil sie eine Angemessenheitsprüfung der Rente vorgenommen und die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin im Scheidungs- und im aktuellen Zeitpunkt miteinbezogen habe. Zudem stelle diese Angemessenheitsprüfung eine Verletzung von aArt. 153 Abs. 2 ZGB dar.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin legt nicht näher dar, inwiefern die Vorinstanz die behauptete Angemessenheitsprüfung der mit Scheidungsurteil vom 20. September 1995 festgesetzten Unterhaltsbeiträge vorgenommen haben sollte und genügt damit den Begründungsanforderungen für die Beschwerde in Zivilsachen nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Aus den obergerichtlichen Erwägungen geht vielmehr hervor, dass das Obergericht geprüft hat, ob sich das Einkommen des Beschwerdegegners wesentlich verringert hat bzw. ob vorliegend eine Herabsetzung der Unterhaltsrente in Frage kommt. Bei dieser Prüfung hat das Obergericht festgestellt, dass der Beschwerdegegner lediglich eine gekürzte Rente aus der beruflichen Vorsorge bezieht. Weil ihm die Hypothekarbank per 1. März 1996 die für die Liegenschaft in C.________ aufgenommene Hypothek wider Erwarten gekündigt habe, sei der Beschwerdegegner zur Rückzahlung der Hypothek mittels eines Vorbezugs von Mitteln der beruflichen Vorsorge gezwungen gewesen. Bei einer Pfändung der Liegenschaft hätte der Kläger nämlich als Oberst im Generalstab der Schweizer Armee seine Stelle verloren. Dieser Vorbezug habe wiederum zu einer Kürzung der Pensionskassenrente geführt. Die Rente aus beruflicher Vorsorge betrage aktuell Fr. 4'108.60. Das Bezirksgericht A.________ sei jedoch im Urteilszeitpunkt von einer Rente von Fr. 5'595.-- ausgegangen, was von beiden Parteien anerkannt worden sei. Diese Einkommensverminderung qualifiziert das Obergericht als erheblich, dauerhaft und unvorhersehbar. Somit stützt das Obergericht seinen Abänderungsentscheid - entgegen dem Vorwurf der Beschwerdeführerin - auf die nach Scheidungsurteil veränderten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdegegners. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht, weshalb ihrem Vorhalt nicht gefolgt werden kann.
3.3
3.3.1 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, das Obergericht habe in Missachtung der Verhandlungsmaxime sowie in Verletzung des Willkürverbots und aArt. 153 Abs. 2 ZGB in Abweichung von den übereinstimmenden Vorbringen der Parteien das Scheidungsurteil abgeändert. Das Obergericht habe nämlich dem Scheidungsrichter unterstellt, er sei nicht von einer ordentlichen Pensionierung des Beschwerdegegners im Alter von 58 Jahren, sondern von 65 Jahren ausgegangen. Jedoch sei es eine Tatsache, dass im Scheidungszeitpunkt bekannt und voraussehbar gewesen sei, dass der Beschwerdegegner als Oberst im Generalstab der Schweizer Armee bereits mit 58 Jahren ordentlich pensioniert werden würde.
3.3.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin unterstellt das Obergericht dem Scheidungsrichter nicht, er sei von einer ordentlichen Pensionierung des Beschwerdegegners im Alter von 65 Jahren ausgegangen. Vielmehr lässt die Vorinstanz die Frage, welche Annahme das Bezirksgericht A.________ betreffend Zeitpunkt der Pensionierung getroffen hat, ausdrücklich offen. Wie bereits ausgeführt erachtet das Obergericht die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge aufgrund der erheblich verminderten Rente aus beruflicher Vorsorge als gegeben und nicht etwa, weil der Beschwerdegegner bereits mit 58 Jahren pensioniert worden ist. Mit dieser Begründung des Obergerichts setzt sich die Beschwerdeführerin jedoch erneut nicht auseinander. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zielen an der Sache vorbei.
3.4
3.4.1 Ferner rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Dazu führt sie aus, das Obergericht habe die erneute Veränderung des Einkommens mit Vollendung des 65. Altersjahrs des Beschwerdegegners unberücksichtigt gelassen. Tatsache sei jedoch, dass der Beschwerdegegner ab diesem Zeitpunkt zusätzlich zu seiner aktuellen Rente der Pensionskasse von Fr. 4'108.60 eine AHV-Rente von Fr. 2'210.-- beziehen werde. Somit werde der Beschwerdegegner ab Eintritt ins AHV-Alter über Renteneinkünfte von insgesamt Fr. 6'318.60 verfügen. Vor diesem Hintergrund müsste der von der Vorinstanz auf Fr. 400.-- reduzierte Unterhaltsbeitrag - sollte das Bundesgericht auf die Abänderungsklage des Beschwerdegegners eintreten - ab diesem Zeitpunkt auf Fr. 1'101.45 erhöht werden.
3.4.2 Den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Entgegen ihrer Behauptung hat das Obergericht berücksichtigt, dass der Beschwerdegegner mit Vollendung des 65. Altersjahrs zusätzlich zur Rente aus beruflicher Vorsorge einen Anspruch auf eine AHV-Rente haben wird. Das Obergericht beziffert diese in Zukunft zu erwartende AHV-Rente mit Fr. 2'210.--. Der Beschwerdegegner erhalte daher mit Eintritt ins AHV-Rentenalter eine Rente aus beruflicher Vorsorge und AHV von gesamthaft Fr. 5'369.--. Verglichen mit der im Zeitpunkt der Ehescheidung prognostizierten höheren Rente von gesamthaft Fr. 7'805.-- sei somit von einer erheblichen Einkommensverminderung auszugehen, weshalb auch über die ordentliche Pensionierung des Beschwerdegegners hinaus von einer dauerhaften Verschlechterung der Verhältnisse gesprochen werden müsse. Mit diesen obergerichtlichen Überlegungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Zudem verkennt sie, dass mit Eintritt in das Rentenalter die dem Beschwerdegegner momentan gewährte Überbrückungsrente wegfallen wird. Somit wird der Beschwerdegegner ab diesem Zeitpunkt - entgegen der unsubstantiierten Behauptung der Beschwerdeführerin - nicht eine Rente von gesamthaft Fr. 6'318.--, sondern von lediglich Fr. 5'369.-- beziehen. Vor diesem Hintergrund ist eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts weder rechtsgenüglich behauptet noch ersichtlich.
3.5 Weiter erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von aArt. 153 ZGB darin, dass das Obergericht den Unterhaltsbeitrag ab Zeitpunkt des Eintritts ins ordentliche Rentenalter nicht in Relation zum Verhältnis des erwarteten Überschusses im Scheidungszeitpunkt zum tatsächlichen Überschuss mit 65 Jahren reduziert habe.
Wie bereits ausgeführt (E. 3.4.2), berücksichtigt die Beschwerdeführerin den Wegfall der Überbrückungsrente nicht und geht folglich von einem unzutreffenden Rentengesamteinkommen von Fr. 6'318.-- aus. Damit stimmen auch die Ausführungen und Berechnungen zum Überschuss des Beschwerdegegners ab Erhalt der AHV-Rente nicht, weshalb auf dieses Vorbringen nicht weiter eingegangen werden muss.
3.6
3.6.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Beschwerdegegner hätte im Alter von 58 Jahren bis zum Eintritt ins AHV-Alter eine Erwerbstätigkeit ausüben können. Bei seiner Weigerung der Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit sei das entgangene hypothetische Einkommen für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts massgeblich. Hinzu komme, dass der Beschwerdegegner es im Hinblick auf die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht pflichtwidrig unterlassen habe, eine Arbeitslosenentschädigung geltend zu machen. Indem die Vorinstanz diese Umstände unberücksichtigt gelassen habe, sei erneut aArt. 153 Abs. 2 ZGB verletzt worden.
3.6.2 Dass der Beschwerdegegner einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsste bzw. ihm im Unterlassungsfall ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, bringt die Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht vor. Im kantonalen Verfahren führte die Beschwerdeführerin betreffend Ausübung einer Erwerbstätigkeit lediglich aus, der Beschwerdegegner sei fähig, eine Stelle zu finden, sei dazu jedoch nicht gewillt, weshalb ihm weder Kosten für einen Motorroller noch für die Stellensuche bei der Berechnung seiner Lebensunterhaltskosten als Bedarfspositionen angerechnet werden dürften. Es handelt sich bei diesem Vorbringen somit um eine gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG neue, unzulässige Tatsache, die mit der Beschwerde in Zivilsachen nicht vorgebracht werden darf.
3.7 Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht eine Verletzung der Beweisvorschriften (Art. 8 ZGB) sowie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, da es ihre beantragten Beweise zu den Vermögens- und Vermögensertragsverhältnisse nicht abgenommen habe.
Welche Beweisanträge angesprochen werden, führt die Beschwerdeführerin nicht näher aus. Jedoch ist davon auszugehen, dass sich die Rüge auf die anlässlich der Appellationsverhandlung vor Obergericht vorgebrachten Behauptungen, Beweisbeilagen und Editionsaufforderungen bezieht. Diese Vorbringen hat das Obergericht nicht berücksichtigt, da sie nach Abschluss des Schriftenwechsels erfolgt und damit gemäss § 321 Abs. 4 ZPO/AG verspätet gewesen seien. Mit dieser Begründung des Obergerichts setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander, weshalb auf ihre Rüge mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden kann.
3.8
3.8.1 Eine weitere Verletzung von aArt. 153 Abs. 2 ZGB erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass das Obergericht die Vermögens- und Vermögensertragsverhältnisse des Beschwerdegegners hinsichtlich dessen erbrechtlichen Ansprüche am Nachlass seines Vaters vernachlässigt habe. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegner habe auf Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche gegenüber seiner Miterbin D.________ verzichtet, weshalb ihm die Vermögenswerte entsprechend anzurechnen seien.
3.8.2 Auch die Vorbringen betreffend erbrechtliche Ansprüche waren grösstenteils gemäss § 321 Abs. 4 ZPO/AG verspätet und damit vor Obergericht unbeachtlich, erfolgten doch die relevanten Ausführungen zur Begründung der verlangten Vermögensanrechnung ebenfalls erst anlässlich der Appellationsverhandlung. Dass das Obergericht auf diese Vorbringen nicht eingetreten ist, kann daher nicht beanstandet werden. Zudem fehlt ohnehin die Behauptung, die Nichtberücksichtigung sei in willkürlicher Anwendung des kantonalen Rechts geschehen. Es kommt hinzu, dass die nunmehr vor Bundesgericht erfolgten Ausführungen nicht schlüssig und damit nur bedingt verständlich sind.
3.9 Schliesslich führt die Beschwerdeführerin aus, das Obergericht habe auf Beschwerde des Beschwerdegegners - im Zusammenhang mit dem Pfändungsvollzug vom 24. August 2007 - rechtskräftig die Bedarfsverhältnisse des Beschwerdegegners festgelegt. Da weitere Ausführungen fehlen, ist nicht ersichtlich was die Beschwerdeführerin damit beanstanden möchte bzw. was sie daraus herzuleiten versucht, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen erübrigt.
4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da der angefochtene Entscheid nicht geändert wird, sind die Kosten des kantonalen Verfahrens nicht neu zu verteilen (vgl. Art. 67 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Hohl Gut