BGer 6B_317/2009
 
BGer 6B_317/2009 vom 22.04.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_317/2009
Urteil vom 22. April 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sicherheitshaft im Rückversetzungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. April 2009.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Am 30. März 2009 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau dem Bezirksgericht Baden unter anderem den Antrag, der bedingt aus dem Strafvollzug entlassene Beschwerdeführer sei unverzüglich für die Dauer des Rückversetzungsverfahrens in Untersuchungshaft bzw. Sicherheitshaft zu versetzen. Am 1. April 2009 verfügte der Gerichtspräsident von Baden, der Beschwerdeführer werde vorsorglich in den Strafvollzug zurückversetzt und die Kantonspolizei angewiesen, ihn unverzüglich zu verhaften und dem Gerichtspräsidenten vorzuführen. Nach seiner Verhaftung am 2. April 2009 wandte sich der Beschwerdeführer ans Bundesgericht. Da aus der Eingabe nicht ersichtlich war, um was es ging, wurde der Beschwerdeführer am 8. April 2009 aufgefordert, spätestens am 29. April 2009 den angefochtenen Entscheid einzureichen. In der Folge sandte er am 18. April 2009 verschiedene Unterlagen ans Bundesgericht, darunter einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. April 2009, mit welchem dieses eine Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten von Baden vom 1. April 2009 abwies. Die Eingabe des Beschwerdeführers ans Bundesgericht vom 2. April 2009 kann als verfrühte Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts vom 9. April 2009 entgegengenommen werden.
Der Entscheid vom 9. April 2009, mit welchem die Haftanordnung des Gerichtspräsidenten vom 1. April 2009 bestätigt wurde, stützt sich darauf, dass sich der Beschwerdeführer der mit der Verfügung über die bedingte Entlassung erlassenen Auflage der Bewährungshilfe seit Monaten entzog und die mehrfache Aufforderung zur Bekanntgabe der Stelle zur Durchführung der Abstinenzkontrolle unbeantwortet liess (angefochtener Entscheid S. 4 E. 2.2.). Diese Tatsachen werden vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht bestritten. Nebst Ausführungen, die im vorliegenden Verfahren von vornherein nicht gehört werden können, macht er nur geltend, er sei mit der Bewährungshelferin nicht klar gekommen und zudem lediglich mit den Bewährungsauflagen nicht einverstanden gewesen (Beschwerde S. 2). Mit diesen nicht näher ausgeführten Hinweisen lässt sich indessen nicht darlegen, dass die Vorinstanz damit, dass sie auf die unbestrittene Verweigerungshaltung des bedingt entlassenen Beschwerdeführers abstellte, das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt hätte. Die Eingabe erfüllt folglich die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn