BGer 4A_24/2009
 
BGer 4A_24/2009 vom 22.04.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_24/2009
Verfügung vom 22. April 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
als Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Schaner,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Länzlinger.
Gegenstand
Schliessung eines Bankkontos und -depots; Verjährung,
Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2008 und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. Juli 2008.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2008 und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. Juli 2008 eine Beschwerde einreichte und darin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte,
dass dieses Gesuch mit Verfügung vom 5. Februar 2009 abgewiesen wurde und der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. April 2009 die Beschwerde zurückzog,
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG),
verfügt die Instruktionsrichterin gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kassationsgericht des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Rottenberg Liatowitsch Gelzer