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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_164/2009
Urteil vom 22. April 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, vertreten durch das Strassenverkehramt, Bereich Administrativmassnahmen, Postfach,
8090 Zürich.
Gegenstand
Strassenverkehr/Administrativmassnahmen,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Februar 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
1. Abteilung, 1. Kammer.
In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 26. März 2009 Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2009 erhoben hat;
dass der angefochtene Entscheid der Beschwerde nicht beilag;
dass das Bundesgericht die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 30. März 2009 aufgefordert hat, bis spätestens am 20. April 2009 den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2009 beim Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bliebe;
dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid innert Frist nicht eingereicht hat;
dass die Beschwerde auch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entspricht, da sich aus ihr nicht ergibt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht im Sinne dieser Bestimmung verletzen sollte;
dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli