BGer 9C_2/2009
 
BGer 9C_2/2009 vom 17.04.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_2/2009
Urteil vom 17. April 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner Rauber als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Fessler.
Parteien
S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 21. November 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des S.________ vom 30. Dezember 2008 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 21. November 2008,
in die Verfügung vom 18. März 2009, mit welcher das Gesuch des S.________ um Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen wurde,
in die Verfügung vom 23. März 2009, mit welcher S.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 3. April 2009 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in das Schreiben des S.________ vom 3. April 2009 (Poststempel),
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innerhalb der gesetzten Frist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. April 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Pfiffner Rauber Fessler