Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_70/2009
Urteil vom 17. April 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Härri.
1. Parteien
X.________ Ltd.,
2. Y.________ Ltd.,
Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Groner,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland
Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Februar 2009 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A.
Die lettische Staatsanwaltschaft führt gegen A.________ und B.________ ein Strafverfahren insbesondere wegen Bestechlichkeit und Geldwäscherei.
Mit Rechtshilfeersuchen vom 12. Juni 2007, ergänzt am 19. Juli und 26. Oktober 2007, bat die lettische Staatsanwaltschaft die schweizerischen Behörden um die Übermittlung von Bankunterlagen und die Sperre von Konten.
Mit Schlussverfügung vom 12. Juni 2008 entsprach die Schweizerische Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an. Überdies erhielt sie die Sperre von Konten aufrecht.
Die von der X.________ Ltd. und der Y.________ Ltd. dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 2. Februar 2009 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Die X.________ Ltd. und die Y.________ Ltd. führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und verschiedene Begehren (S. 2 f. Ziff. 1a-d) gutzuheissen; eventualiter sei der Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.
Das Bundesstrafgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz haben sich vernehmen lassen je mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Sie halten dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG.
D.
Die X.________ Ltd. und die Y.________ Ltd. haben zu den Vernehmlassungen Stellung genommen. Sie halten an ihren Rechtsbegehren fest.
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Beschlagnahme oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Der Begriff des schweren Mangels des ausländischen Verfahrens ist restriktiv auszulegen (BGE 133 IV 271 E. 2.2.2 S. 274, mit Hinweis).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160, mit Hinweisen).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160, mit Hinweis).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
2.
Zwar geht es hier um eine Beschlagnahme sowie eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um Sachgebiete, bei denen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit zulässig ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist jedoch kein besonders bedeutender Fall gegeben.
Sie bringen (Beschwerde S. 5 f.) vor, bei den Angeschuldigten im lettischen Verfahren handle es sich um politisch aktive Personen, die verschiedene Ämter bekleideten. Das Verfahren gegen sie sei politisch motiviert. Mit Blick darauf sei ein besonders bedeutender Fall zu bejahen.
Die Beschwerdeführerinnen sind juristische Personen. Als solche sind sie nach der Rechtsprechung nicht befugt, Mängel des ausländischen Verfahrens nach Art. 2 IRSG zu rügen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228). Ihre Vorbringen zum geltend gemachten politischen Charakter des lettischen Strafverfahrens beschränken sich im Übrigen auf Spekulation. Die Begründung des angefochtenen Entscheids überzeugt. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Härri