BGer 1C_28/2009
 
BGer 1C_28/2009 vom 08.04.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_28/2009
Verfügung vom 8. April 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Beat Widmer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern,
Postfach 4165, 6000 Luzern 4.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises, aufschiebende Wirkung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung.
In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 21. Januar 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung der Abgaberechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 22. Dezember 2008 erhoben hat;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. April 2009 seine Beschwerde vom 21. Januar 2009 zurückgezogen hat;
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 BGG);
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 1C_28/2009 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. April 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli