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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_192/2009
Urteil vom 6. April 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Parteien
R._______, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. Januar 2009.
In Erwägung,
dass die Ausgleichskasse des Kantons Zürich R._______ am 20. März 2008 zur Zahlung von Verzugszinsen im Betrag von Fr. 372.20 verpflichtete, was sie mit Verfügung vom 9. Juni 2008 und Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2008 bestätigte,
dass R._______ dagegen Beschwerde erhob, worauf die Ausgleichskasse lite pendente in Wiedererwägung des Einspracheentscheides mit Verfügungen vom 26. November 2008 die Zinsforderung auf Fr. 228.05 reduzierte,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde nach Durchführung eines zweifachen Schriftenwechsels mit Entscheid vom 30. Januar 2009 abwies,
dass R._______ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt und die Aufhebung des Entscheides vom 30. Januar beantragt,
dass der Beitragspflichtige in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 ATSG und Art. 41bis AHVV selbst dann Verzugszinsen zu entrichten hat, wenn die Ausgleichskasse die Verzögerung des Beitragsbezuges verschuldet hat, weil damit einzig die pauschale Ausgleichung der sich aus dem Verzug (potentiell) ergebenden Zinsgewinne des Versicherten und Zinsverluste der Verwaltung bezweckt wird (BGE 134 V 202 E. 3.3.1 S. 206; 134 V 405 E. 7.1 S. 410),
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG), das Recht willkürlich anwenden (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148) oder sonst wie Bundesrecht verletzen (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG),
dass die Höhe der Verzugszinsforderung weder jemals streitig war, noch vor Bundesgericht beanstandet wird, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff; BGE 110 V 48 E. 4a S. 53),
dass kein Anlass für die vom Beschwerdeführer beantragte Durchführung einer Parteiverhandlung besteht (vgl. Art. 57 BGG; HEIMGARTNER/ WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, N. 9-12 zu Art. 57 BGG), die Beschwerde im Gegenteil offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass in Anbetracht der Situation des Beschwerdeführers und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. April 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Dormann