BGer 5D_49/2009
 
BGer 5D_49/2009 vom 06.04.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5D_49/2009
Verfügung vom 6. April 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stato del Cantone Ticino, 6500 Bellinzona,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Ufficio di esazione dello Stato del Cantone del Ticino, 6500 Bellinzona.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 24. März 2009 des Richteramts Solothurn-Lebern (Zivilabteilung).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 24. März 2009 des Richteramts Solothurn-Lebern,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 2. April 2009 zurückgezogen hat, die Verfassungsbeschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Richteramt Solothurn -Lebern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. April 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann