BGer 2C_177/2009
 
BGer 2C_177/2009 vom 01.04.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
2C_177/2009
{T 0/2}
Urteil vom 1. April 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Billag AG, Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren,
Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel/Bienne.
Gegenstand
Billag-Gebühren,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 3. Februar 2009.
Erwägungen:
1.
X.________ erhob Rechtsvorschlag gegen die von der Billag AG gegen ihn eingeleitete Betreibung für die Radio- und Fernsehempfangsgebühren für den Zeitraum 1. Juli 2005 bis 31. März 2006. Mit Verfügung vom 7. Februar 2008 hielt die Billag AG an ihrer Forderung fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesamt für Kommunikation am 30. Mai 2008 ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen den Beschwerdeentscheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde mit Urteil vom 3. Februar 2009 ab, soweit es darauf eintrat. X.________ erklärte mit an das Bundesgericht adressiertem Schreiben vom 2. März 2009, vorsorglich Beschwerde dagegen zu erheben.
Mit Schreiben vom 5. März 2009 teilte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 100 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG mit, dass, wer gültig Beschwerde erheben wolle, innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen eine Beschwerdeschrift mit Begehren und deren Begründung einzureichen habe, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen sei, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze; nach Ablauf der Beschwerdefrist könne die Beschwerde nicht mehr massgeblich ergänzt werden. Weiter wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sich seiner Rechtsschrift vom 2. März 2009 nichts zur Gegenstand des angefochtenen Urteils bildenden Frage der Beitragspflicht für den Zeitraum 1. Juli 2005 bis 31. März 2006 entnehmen lasse und mit dieser bloss "vorsorglichen" Beschwerde die Beschwerdefrist nicht gewahrt werde, weshalb ihr, vorbehältlich einer anderslautenden schriftlichen Erklärung bis spätestens am 16. März 2009, keine Folge gegeben werde. Am 13. März 2009 erklärte der Beschwerdeführer, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen zu wollen.
Wie dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 5. März 2009 mitgeteilt worden ist, muss eine formgerechte Beschwerde innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen eingereicht werden. Diese ist am Montag, 9. März 2009, abgelaufen, wurde doch das angefochtene Urteil dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2009 ausgehändigt. Schon aus diesem Grunde kann die Eingabe vom 13. März 2009 nicht berücksichtigt werden. Ohnehin aber würde für sie dasselbe wie für die erste Eingabe vom 2. März 2009 gelten; sie enthält keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung, liesse sich doch auch ihr nicht entnehmen, inwiefern die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Beitragspflicht für den fraglichen Zeitraum im Einzelnen bzw. im Ergebnis Recht verletzten. Fürs Ganze ist der Beschwerdeführer auf das Schreiben vom 5. März 2009 zu verweisen.
Auf die Beschwerde ist wegen offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Billag AG, dem Bundesamt für Kommunikation und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller