BGer 1C_445/2008
 
BGer 1C_445/2008 vom 01.04.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_445/2008
Verfügung vom 1. April 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X. und Y.Z.________, Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Seeberg, 3365 Seeberg,
Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern, Nydeggasse 11/13, 3011 Bern.
Gegenstand
Überbauungsordnung Swin-Golf Nr. 2 mit Zonenplanänderung.
Beschwerde gegen den Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 3. September 2008.
In Erwägung:
dass X. und Y.Z.________ mit Eingabe vom 29. September 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschwerdeentscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 3. September 2008 erhoben haben;
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. März 2009 ihre Beschwerde vom 29. September 2008 zurückgezogen haben;
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 66 BGG);
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 1C_445/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Seeberg sowie dem Amt für Gemeinden und Raumordnung und der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli