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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_73/2009
Urteil vom 31. März 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kündigungsschutz,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 13. Mai 2008 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2008.
In Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 18. September 2007 das Mietverhältnis mit der Beschwerdeführerin wegen Nichterfüllung der Mietbedingungen per 31. Januar 2008 kündigte;
dass die Beschwerdeführerin die Kündigung bei der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich anfocht, die mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 feststellte, dass die Kündigung per 31. Januar 2008 gültig sei, und das Mietverhältnis einmalig bis und mit 31. März 2008 erstreckte;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Januar 2008 beim Mietgericht Zürich Klage auf Feststellung der Ungültigkeit der Kündigung erhob;
dass das Mietgericht Zürich mit Beschluss vom 28. Februar 2008 den Prozess in Anwendung von § 129 ZPO ZH als durch Rückzug der Klage erledigt abschrieb, weil die Beschwerdeführerin ohne genügende Entschuldigung nicht zur Hauptverhandlung erschienen war;
dass das Mietgericht der Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegte (Dispositivziffern 3 und 4);
dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Beschluss vom 13. Mai 2008 in teilweiser Gutheissung des Rekurses der Beschwerdeführerin Dispositivziffer 3 des Beschlusses des Mietgerichts aufhob und die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 1'000.-- festsetzte, im Übrigen den Rekurs abwies und den angefochtenen Beschluss bestätigte;
dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Obergericht s beim Kassationsgericht des Kantons Zürich Nichtigkeitsbeschwerde einreichte, die mit Zirkulationsbeschluss vom 16. Dezember 2008 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte;
dass die Beschwerdeführerin am 2. Februar 2009 beim Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen einreichte, mit der sie die Aufhebung der Beschlüsse des Obergerichts und des Kassationsgerichts beantragte;
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wie im Folgenden dargelegt wird, und deshalb im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist;
dass die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Anwendung von § 182 GVG ZH vor Bundesgericht erhobenen Rügen bereits vom Obergericht bzw. vom Kassationsgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), als unbegründet abgewiesen worden sind;
dass schliesslich die Rüge falscher Streitwertberechnung, die vor Bundesgericht ebenfalls erhoben wird, offensichtlich unbegründet ist, wozu auf die Entscheidbegründung des Obergerichts (Erwägung 5) verwiesen werden kann;
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kassationsgericht des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin