BGer 8C_58/2009
 
BGer 8C_58/2009 vom 27.03.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_58/2009
Urteil vom 27. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Parteien
D.________, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 26. November 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. Januar 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2008 betreffend Leistungen der Invalidenversicherung und das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in die Verfügung vom 5. Februar 2009, in welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist,
in die Verfügung vom 11. Februar 2009, mit welcher D.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert einer Frist bis zum 26. Februar 2009 aufgefordert worden ist,
in die Eingabe vom 23. Februar 2009, in welcher D.________ einerseits um eine Fristerstreckung zur Bezahlung des Kostenvorschusses und andererseits um Erläuterung der Verfügung vom 5. Februar 2009 ersucht hat,
in die Verfügung vom 4. März 2009, mit welcher D.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 17. März 2009 verpflichtet worden ist, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die Eingabe vom 17. März 2009, in welcher D.________ erneut um eine Erläuterung der Verfügung vom 5. Februar 2009 und zudem der Verfügungen vom 11. Februar 2009 und 4. März 2009 ersucht hat,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist bis zum 17. März 2009 nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses unbenutzt verstrichen und damit über die anhängig gemachte Streitsache nicht mehr materiell zu befinden ist, weshalb jegliches Interesse an einer Erläuterung der in diesem Zusammenhang ergangenen Zwischenverfügungen dahingefallen ist und die diesbezüglichen Gesuche vom 23. Februar und 17. März 2009 mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos werden,
dass die Frage nach der Zulässigkeit von Erläuterungsgesuchen bezüglich verfahrensleitender Zwischenverfügungen unter diesen Umständen offenbleiben kann (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Übersax/ Wiprächtiger [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [Basler Kommentar], Basel 2008, S. 2000, N 2 zu Art. 129),
dass der Beschwerdeführer und Gesuchsteller in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Erläuterungsgesuche werden als gegenstandslos abgeschrieben.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. März 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Krähenbühl