BGer 5D_41/2009
 
BGer 5D_41/2009 vom 27.03.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5D_41/2009/don
Verfügung vom 27. März 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).
Gegenstand
Kostenvorschuss (Rechtsöffnung),
Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 23. Februar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 23. Februar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 26. März 2009 zurückgezogen hat, die Verfassungsbeschwerde daher durch das präsidierende Mitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Escher Füllemann