BGer 8C_899/2008
 
BGer 8C_899/2008 vom 20.03.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_899/2008
Urteil vom 20. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Parteien
C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Centro Consulenze
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 15. September 2008.
Sachverhalt:
A.
Der 1947 geborene, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versicherte C.________ erwähnte anlässlich eines anfangs Dezember 2006 mit einem Aussendienstmitarbeiter der SUVA geführten Gesprächs, dass er seit einem am 8. Dezember 1972 erlittenen Explosionsunfall ein ständiges, sich in den letzten Jahren verstärkendes Rauschen im Ohr verspüre. Der Unfallversicherer klärte die diesbezüglichen Verhältnisse in der Folge ab und verneinte gestützt darauf einen die Gehörsproblematik betreffenden Anspruch auf Integritätsentschädigung (Verfügung vom 8. Juni 2007). Daran wurde mit Einspracheentscheid vom 29. November 2007 festgehalten.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die hiegegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 15. September 2008).
C.
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine Integritätsentschädigung zuzuerkennen. Der Eingabe liegt u.a. ein Bericht des Dr. med. A._________, Spezialarzt FMH Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, speziell Hals- und Gesichts chirurgie, vom 30. Oktober 2008 bei.
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht der Unfallversicherung u.a. vorausgesetzten Unfallereignis (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG) bzw. Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 UVG und Art. 14 UVV sowie Anhang 1 zur UVV), namentlich zur arbeitsbedingten Erkrankung im Sinne einer erheblichen Schädigung des Gehörs durch Arbeiten im Lärm (Art. 14 UVV in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a des Anhangs 1 zur UVV; Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 362/05 vom 6. März 2006 E. 2.1 und U 245/05 vom 1. Dezember 2005 E. 3.2, in: RKUV 2006 Nr. U 578 S. 170), sowie zum im Weiteren erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig sind ferner die vorinstanzlichen Erwägungen zum Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG, Art. 36 UVV und Anhang 3 zur UVV; BGE 116 V 156 E. 3 S. 156 ff.; 113 V 218 E. 2a und b S. 218 f.; Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 23/87 vom 6. April 1989 E. 2b, in: RKUV 1989 Nr. U 78 S. 357, und U 51/88 vom 7. Dezember 1988 E. 3b, in: RKUV 1989 Nr. U 71 S. 221), zu dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und den nach der Praxis bei der beweismässigen Auswertung medizinischer Berichte zu beachtenden Regeln (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Hörschädigung (Tinnitus, Hochtoninnenohrschwerhörigkeit) ein Anspruch auf Integritätsentschädigung zusteht.
3.1 Das kantonale Gericht ist in eingehender Würdigung der Aktenlage, insbesondere gestützt auf die Berichte des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, vom 16. Februar 2007 und 22. Dezember 2004, des Dr. med. D.________, Innere Medizin und Angiologie FMH, vom 16. Februar 2007 und des Dr. med. E.________, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, SUVA Abteilung Arbeitsmedizin, vom 31. Mai und 26. November 2007 sowie 18. März 2008, die "Technische Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung" vom 16. November 2007 sowie die im Fragebogen vom 19. März 2007 enthaltenen Angaben des Versicherten, zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich des im Jahre 1971 oder 1972 erlittenen Traumas (Explosion von Sprengsätzen in einem Tunnel) einen Tinnitus rechts zugezogen hat. Dieser habe jedoch bis mindestens 2004 keine grösseren Probleme verursacht, weshalb für diesen Zeitraum eine erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität im Sinne des Art. 24 Abs. 1 UVG nicht ausgewiesen sei. Eine danach eingetretene Verstärkung des Leidens könne alsdann nicht mehr mit dem über dreissig Jahre zurückliegenden Unfall in Verbindung gebracht werden. Ferner sei der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeiten erwiesenermassen zu keinem Zeitpunkt gehörsgefährdend lärmexponiert gewesen, sodass zwischen den aktuell bestehenden Ohrenbeschwerden (beidseitige Hochtoninnenohrschwerhörigkeit, beidseitiger Tinnitus) und der Arbeit kein qualifizierter, auf eine Berufskrankheit nach Art. 9 UVG schliessen lassender Zusammenhang vorliege. Schliesslich könne, da die festgestellte Gehörsabnahme auf unfallversicherungsrechtlich irrelevante Ursachen zurückzuführen sei, auch eine allfällige, mit der Gehörsverminderung einhergehende Verstärkung des Tinnitus nicht Folge einer Berufskrankheit sein.
3.2 Den überzeugenden und einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz, welche sich insbesondere auch mit den vom Beschwerdeführer eingebrachten Stellungnahmen des Dr. med. A._________ vom 29. Juni 2007 und 6. März 2008 befasst hat, ist seitens des Bundesgerichts nichts beizufügen. Die dagegen letztinstanzlich vorgebrachten Einwendungen vermögen, soweit nicht bereits durch das kantonale Gericht entkräftet, kein abweichendes Ergebnis herbeizuführen. Der zur Untermauerung des beschwerdeführerischen Standpunktes aufgelegte Bericht des Dr. med. A._________ vom 30. Oktober 2008 stellt ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG dar und hat somit unbeachtlich zu bleiben (BGE 8C_934/2008 vom 17. März 2009). Daraus gehen, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2009 zutreffend ausführt, ohnehin keine nicht bereits berücksichtigten Erkenntnisse hervor. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich sodann mangels dadurch zu bewirkender neuer wesentlicher Tatsachen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. etwa Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 362/99 vom 8. Februar 2000 E. 4b mit Hinweisen, in: SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28; ferner auch BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 V 90 E. 4b S. 94; Urteil [des Bundesgerichts] I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4, in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149).
4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. März 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Fleischanderl