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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_12/2009
Urteil vom 20. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 27. November 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. Dezember 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 27. November 2008 und das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in die Verfügung vom 30. Januar 2009, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und der Versicherte zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- bis zum 17. Februar 2009 aufgefordert wurde (Verfügung vom 2. Februar 2009),
in die Eingabe des A.________ vom 10. Februar 2009 (Poststempel), worin u.a das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dem Sinne nach erneuert wurde,
in die Verfügung vom 18. Februar 2009, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 2. März 2009 angesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit Verfügung vom 30. Januar 2009 erfolgten Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - auch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen (Art. 62 Abs. 3 BGG) Nachfrist (Verfügung vom 18. Februar 2009) nicht geleistet hat,
dass hieran die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2009 nichts ändert, zumal das darin sinngemäss erneuerte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits mit Verfügung vom 30. Januar 2009 abgewiesen wurde und darüber zufolge unveränderter Prozesslage nicht erneut zu befinden ist,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. März 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz